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8Ob1506/95•OGH 8Ob1506/95
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj.Marcel H*****, geboren am 15.März 1984, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Jaime Donaire M*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 17.Oktober 1994, GZ 18 R 545/94-53, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters Jaime Donaire M***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Begründung:
Auch wenn man von dem sich aus der Lohnauskunft ON 47 für den Zeitraum Juni 1993 bis Mai 1994 tatsächlich ergebenden durchschnittlichen Nettoeinkommen des Vaters von rund 20.000 S - unter Einbeziehung lediglich der Hälfte der Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen und des anteiligen Weihnachts- und Urlaubsgeldes sowie unter Abzug der Lohnsteuer und der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge - ausgeht, entspricht der Unterhaltsbetrag von 3.900 S der Leistungsfähigkeit des mit keinen weiteren Sorgepflichten belasteten Vaters und dem Bedarf des zehnjährigen Kindes (4 Ob 512/92 = EFSlg 68.342; 7 Ob 1565/94).
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sind Rückzahlungen auf Kredite, die zur Anschaffung, Sanierung und Einrichtung einer Wohnung aufgenommen werden, von der Unterhaltsbemessungsgrundlage grundsätzlich nicht abzuziehen (EvBl 1991/50; RZ 1991/70; 4 Ob 1568/91; 6 Ob 628/91; 4 Ob 507/92; 4 Ob 1557,1558/92).
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