OGH 10ObS287/94

10ObS287/94Obergericht31.01.1995

Gesamter Gesetzestext

OGH 10ObS287/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.01.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Dietmar Strimitzer und Gerhard Gotschy als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johann P*****, vertreten durch Dr.Peter Zumtobel und Dr.Harald Kronberger, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, wegen Invaliditätspension, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18.Oktober 1994, GZ 12 Rs 104/94-22, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 23.September 1994, GZ 20 Cgs 247/93-19, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Da die Begründung des Rekursgerichtes zutreffend ist, genügt es, hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist darzulegen:

Der Rechtsmittelwerber vertritt den Standpunkt, daß lediglich ein minderer Grad des Versehens vorliege; er habe berechtigt darauf vertrauen können, daß die bisher immer verläßliche Kanzleikraft die Fristeintragung ordnungsgemäß vornehmen werde. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien daher gegeben. Dem kann nicht beigetreten werden.

Feststeht, daß die Berufungsfrist in der Kanzlei des Klagevertreters ursprünglich richtig eingetragen wurde. Nachdem die Kanzleikraft in der Folge mehrere Rechtsmittelfristen ohne Bedachtnahme auf die Gerichtsferien eingetragen hatte, erhielt sie vom Anwalt den pauschalen Auftrag, die Rechtsmittelfristen um die Gerichtsferien zu verlängern. Von der daraufhin durchgeführten Korrektur der Fristeintragungen war auch die Berufungsfrist im vorliegenden Fall betroffen. Die Berufung gegen das am 21.6.1994 zugestellte Urteil wurde daher erst am 30.8.1994 zur Post gegeben. Im Hinblick darauf, daß von der Kanzlei bereits unrichtige Termineintragungen erfolgten, konnte der Klagevertreter keineswegs davon ausgehen, daß seine Angestellte aufgrund der generellen Weisung zur Korrektur der Termine die Fristen nunmehr selektiv danach behandeln werde, ob es sich um Ferialsachen handelte oder um Rechtssachen, in denen der Lauf der Frist durch die Gerichtsferien berührt wird. Gerade die vorangegangenen Fehleintragungen durch die Kanzlei mußten den Anwalt zu besonderer Sorgfalt, insbesondere zu genauer Nachprüfung der geänderten Fristeintragungen veranlassen. Daß dies unterblieb, übersteigt den Grad eines minderen Versehens.

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