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4Ob1145/94•OGH 4Ob1145/94
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundesarbeitskammer, Wien 4, Prinz-Eugen-Straße 20-22, vertreten durch Binder, Grösswang Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei L***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Foglar-Deinhardstein Brandstätter KEG, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 420.000,-) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 21.Oktober 1994, GZ 6 R 510/94-10, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß (§§ 78, 402 EO iVm) § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Am 1.10.1993 trat die - auf Grund von Verordnungsermächtigungen des Abfallwirtschaftsgesetzes erlassene - VerpackungsV in Kraft. Diese verpflichtet Hersteller und Vertreiber von Verpackungen, Verpackungsvorprodukten oder von Waren in Verpackungen, egal auf welcher Handelsstufe, die von ihnen in Verkehr gebrachten oder verwendeten Transportverpackungen und Verkaufsverpackungen nach dem Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen; die Letztverbraucher sind verpflichtet, die nicht selbst verwerteten oder verwendeten Verpackungen in dafür bestimmte Sammel- und Verwertungssysteme einzubringen oder den Rücknahmeverpflichteten zurückzugeben.
Die rücknahmepflichtigen Unternehmer können sich von ihrer Verpflichtung durch den nachweislichen Einsatz eines bestimmten Dritten zur Sammlung oder Verwertung "entpflichten"; als entpflichtender Dritter kommt - für Verkaufsverpackungen - nur eine Person in Betracht, die ein öffentlich zugängliches, flächendeckendes Sammel- und Verwertungssystem betreibt.
Zur Errichtung, Organisation und Betreibung eines der VerpackungsV entsprechenden flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystems gründete ein aus Vertretern der Verpackungsindustrie, Erzeugern und Importeuren verpackter Waren und des Handels bestehender Verein die Altstoffrecycling Austria AG (ARA-AG). Diese schließt einerseits mit Rücknahmepflichtigen sogenannte "Entpflichtungs- und Lizenzvereinbarungen" und andererseits mit selbständigen Branchen-Recycling Gesellschaften (BRG) Verträge zur Sammlung und Verwertung der Abfälle und überträgt damit die Verpflichtungen der Rücknahmepflichtigen auf diese Gesellschaften. Die mit der ARA-AG vertraglich verbundenen Rücknahmepflichtigen zahlen einen Verwertungsbeitrag an die ARA-AG, wogegen sie berechtigt sind, auf ihren Verpackungen den sogenannten "grünen Punkt" aufdrucken zu lassen; die Branchen-Recycling-Gesellschaften erhalten von der ARA-AG aus den Verwertungsbeiträgen den Werklohn für die Sammlung und Verwertung der mit dem grünen Punkt gekennzeichneten Verpackungen.
Am 26.8.1993 beschloß die beim BM für Umwelt, Jugend und Familie eingerichtete Verpackungskommission, dem von der ARA-AG geplanten Verwertungssystem die in der VerpackungsV genannte Eigenschaft "flächendeckend" zuzuerkennen. Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft verständigte darauf sämtliche Sektionen und die Presse von diesem Beschluß und dem weiteren Umstand, daß damit die "Entpflichtung" mit dem Inkrafttreten der VerpackungsV gesichert sei, das Sammelsystem der "Öko-Box" aber erst in der nächsten Sitzung der Verpackungskommission behandelt werde.
Mit Schreiben vom 10.11.1993 verständigte die Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie die Beklagte, daß sich die ARA-AG und ihre Branchen-Recycling-Gesellschaften als "Dritte" im Sinne der VerpackungsV anbieten. Auch der Österreichische Markenartikelverband forderte die Beklagte auf, am ARA-System mitzuwirken und ihre Lieferanten zur Teilnahme an diesem System aufzufordern.
Am 1.10.1993 gab es außer dem ARA-System noch folgende Sammel- und Verwertungssysteme:
a) Öko-Box Sammel GmbH:
Diese wurde am 24.9.1993 befristet bis 30.9.1994 als flächendeckend anerkannt. In der Praxis ergaben sich jedoch Schwierigkeiten bei der Sammlung der sogenannten "Öko-Boxen";
b) Lancaster Group Versandsystem:
Dieses ist nur für wiederverwendbare Transportverpackungen bestimmt und wurde bisher nicht als flächendeckend anerkannt;
c) Mc Donalds-Sammelsystem:
Eigensammlung der Restaurant-Kette.
Daneben standen sogenannte Mehrwegverpackungssysteme in Planung und im Versuchsstadium.
Die Beklagte sandte am 14.7.1993 an 738 ihrer ca.1.100 Lieferanten ein Schreiben, in dem sie ihre Erwartung ausdrückte, daß auch die Lieferanten Mitglied der ARA-AG werden und mitteilte, ab 1.10.1993 nur noch Waren zu übernehmen, bei denen sichergestellt ist, daß die Lieferanten den Entsorgungsbeitrag abgeführt haben; weiters ersuchte sie die Lieferanten um schriftliche Bestätigung, daß sie Mitglied der ARA-AG geworden sind. Zuletzt kündigte die Beklagte an, daß sie künftig die Geschäftsverbindung mit Lieferanten nicht mehr aufrecht erhalten werde, welche ihre Entsorgungsbeiträge nicht abgeführt haben.
Auch alle anderen großen Handelsketten im Lebensmitteleinzelhandelsbereich richteten gleichartige Schreiben an ihre Lieferanten.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat (SZ 49/146 = ÖBl 1977, 93 - Umsatzbonus; ÖBl 1981, 47 - Braucherei-Rabattsystem; ÖBl 1993, 216 - Jahresbonifikation) liegt sittenwidriger Behinderungswettbewerb erst dann vor, wenn ein Unternehmer durch das Mittel der Behinderung des Konkurrenten zu erreichen sucht, daß dieser Mitbewerber seine Leistung auf den Markt nicht oder nicht mehr rein zur Geltung bringen kann; die Verdrängung des Mitbewerbers vom Markt ist dann nicht eine unvermeidliche begriffswesentliche Folge des Wettbewerbs, sondern im Gegenteil die Folge der Ausschaltung des Mitbewerbers vom Leistungswettbewerb. Ein solches Vorgehen beeinträchtigt nicht nur die freie wirtschaftliche Betätigung des Konkurrenten; sie gefährdet zugleich das Bestehen des Wettbewerbs als solchen, welchen § 1 UWG im Interesse der Gesamtheit der Mitbewerber und darüber hinaus der Allgemeinheit schützen will. Daraus folgt, daß jedenfalls Maßnahmen, die ihrer Natur nach allein der Behinderung des Mitbewerbers dienen, regelmäßig wettbewerbswidrig sind; typische Mittel des Leistungswettbewerbs sind dagegen grundsätzlich erlaubt und nur beim Hinzutreten besonderer Umstände, die den Leistungswettbewerb zum Behinderungswettbewerb machen, unlauter. Das bedeutet aber nicht, daß sittenwidriger Behinderungswettbewerb nur dann angenommen werden könnte, wenn die beanstandeten Maßnahmen ausschließlich auf Schädigung oder Vernichtung der Klägerin gerichtet sind; unlauterer Behinderungswettbewerb liegt vielmehr schon dann vor, wenn eine bestimmte Wettbewerbshandlung, die an sich dem Begriff des Leistungswettbewerbs zu unterstellen und daher zunächst unbedenklich ist, durch das Hinzutreten besonderer Umstände im Einzelfall zu einer unmittelbar gegen den Konkurrenten gerichteten Behinderungsmaßnahme wird, die es dem Mitbewerber erschwert, wenn nicht überhaupt unmöglich macht, seine Leistung auf dem Markt entsprechend zur Geltung zu bringen und damit für die Zukunft einen echten Leistungsvergleich ausschließt. Ob eine bestimmte Maßnahme im Sinne dieser Grundsätze noch im Rahmen des Zulässigen liegt oder in Wahrheit bereits eine auf Ausschaltung anderer Mitbewerber vom Wettbewerb zielende Behinderung ist, muß nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles beurteilt werden.
Diese Grundsätze können auch auf die Fälle der Förderung fremden Wettbewerbs angewendet werden: Maßgebend ist für die Beurteilung dann, ob der fördernde Unternehmer den Wettbewerb von Mitbewerbern des geförderten Unternehmers in der dargestellten Weise beeinträchtigt. Eine solche Beeinträchtigung von Mitbewerbern der ARA-AG liegt aber hier - unbeschadet der Prüfung der dafür erforderlichen Wettbewerbsabsicht - nicht vor:
Die Beklagte hat das beanstandete Schreiben kurz vor dem Inkrafttreten der VerpackungsV verfaßt, mit der nicht nur ihr, sondern auch ihren Lieferanten die Verpflichtung auferlegt wurde, Verpackungsmaterialien zurückzunehmen, zu entsorgen und zu verwerten oder sogenannte "entpflichtende" Vereinbarungen mit berechtigten Dritten zu schließen. Die eigene Entsorgung des Verpackungsmaterials scheidet im Lebensmitteleinzelhandel schon deshalb als geeignete Maßnahme aus, weil die Konsumenten nicht in ausreichender Weise bereit sind, die Verpackungsmaterialien zu den Verkaufsstellen zurückzubringen. Die gemeinsame Organisation der Entsorgung von Verpackungsmaterial liegt daher auch im Interesse aller Lieferanten der Beklagten. Zudem stand im Zeitpunkt des Inkrafttretens der VerpackungsV neben der ARA-AG und den mit ihr in Vertrag stehenden Gesellschaften kein anderes, flächendeckendes Sammel- und Verwertungssystem für Verkaufsverpackungen verschiedenster Art zur Verfügung. Das Öko-Box Sammelsystem erfaßt nur Getränkekartons und hatte Einsammlungsschwierigkeiten; das Lancaster Group Versandsystem beschäftigt sich nur mit wiederverwendbaren Transportverpackungen und wurde bisher auch nicht als flächendeckend anerkannt; das Mc Donald-Sammelsystem dient nur der Eigensammlung dieser Restaurant-Kette. Die Beklagte hat daher durch ihre Vorgangsweise, den weiteren Bezug bei ihren Lieferanten von deren Mitgliedschaft bei der ARA-AG abhängig zu machen, keine konkreten Mitbewerber der ARA-AG behindert. Im Hinblick auf die Situation der Entsorgung von Verpackungsmaterial kann auch nicht angenommen werden, daß die Beklagte mit ihrem Schreiben überhaupt den Zweck verfolgt hat, potentielle Mitbewerber der ARA-AG zu behindern, ihre Leistungen auf den Markt anzubringen. Unter den vorliegenden Umständen ist daher mit der beanstandeten Vorgangsweise keine sittenwidrige Behinderung von Mitbewerbern der ARA-AG verbunden. Sämtliche Lebensmittelhandelsketten haben sich - offensichtlich auf Grund der gegebenen Verhältnisse - zur gleichen Vorgangsweise wie die Beklagte entschlossen. Daß allein das Verhalten der Beklagten geeignet sein könnte, die Gefahr von Nachahmungen durch Konkurrenten herbeizuführen, kann daher ebenfalls nicht gesagt werden. Die Frage, welche Alternativen der Lebensmitteleinzelhandel bei der Einsammlung von Verpackungsmaterial hat, und wen dafür die Beweislast trifft, ist daher auf die Entscheidung ohne Einfluß. Unter diesen Umständen kann es aber auch nicht mehr auf die Größe des Unternehmens der Beklagten ankommen. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne der § 502 Abs 1 ZPO liegt daher nicht vor.
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