OGH 9ObA1/95

9ObA1/95Obergericht25.01.1995

Gesamter Gesetzestext

OGH 9ObA1/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.01.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Elmar A.Peterlunger und Dr.Heinz Nagelreiter als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Peter E*****, Kraftfahrer, ***** vertreten durch ***** Sekretär , dieser vertreten durch Dr.Peter Cardona, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Felix B, Transportunternehmer, ***** vertreten durch Dr.Rudolf Franzmayr, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wegen S 197.917,79 brutto sA (im Revisionsverfahren S 86.902,26 brutto sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11.Oktober 1994, GZ 12 Ra 71/94-17, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 15.Jänner 1993, GZ 17 Cga 3/92-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 6.086,40 (darin S 1.014,40 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hat die allein entscheidende Frage, ob der Kläger ungerechtfertigt entlassen worden ist, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Den Ausführungen des Revisionswerbers, die Schwester des Beklagten habe den Kläger lediglich aus dem Büro verwiesen, der Beklagte habe die Kündigung des Klägers zur Kenntnis genommen und dieser habe sein Arbeitsverhältnis letztlich dadurch selbst beendet, daß er nicht mehr zur Arbeit erschienen sei, ist ergänzend entgegenzuhalten, daß er damit nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen ausgeht.

Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen mahnte der Kläger die ihm für das Wochenende in England zugesagten und nach dem Kollektivvertrag überdies zustehenden Reisegebühren ein. Die für den Fuhrpark und das Personal zuständige Schwester des Beklagten wollte die Reisespesen aber durch Zeitausgleich abgegolten haben. Nach der im Zuge einer Auseinandersetzung gefallenen Äußerung des Klägers, daß er um dieses Geld auch Steine klopfen bzw. zu Hause bleiben könne, erklärte die Schwester des Beklagten, daß sie solche Erpresser und Leute, die das Messer so ansetzen, nicht brauche. Sie bezeichnete den Kläger als Gauner und forderte ihn auf, zu gehen. Der Kläger kam dieser Aufforderung nach und räumte seine Privatsachen aus dem von ihm benützten Lkw.

Auf Grund dieses Sachverhalts ist weder von einer Kündigung oder einem vorzeitigen Austritt des Klägers auszugehen, sondern von einer unbegründeten Entlassung, die vom Beklagten keineswegs sofort zurückgenommen, sondern mit den Worten "draußen ist draußen, gekündigt ist gekündigt, Du kannst gehen" und mit der Bemerkung, was los sei, werde das Arbeitsgericht entscheiden, aus der Sicht des Klägers objektiv auch noch bekräftigt worden ist.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.

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