OGH 3Ob1631/94

3Ob1631/94Obergericht25.01.1995

Gesamter Gesetzestext

OGH 3Ob1631/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.01.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am 9.Oktober 1986 geborenen Darina S*****, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, Wels, Herrengasse 8, als Sachwalter, wegen Unterhalts, infolge außerordentlichen Rekurses des Vaters Ralf S*****, vertreten durch Ludwig J*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 27.Juli 1994, Geschäftszahl R 687/94-15, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 ZPO).

Begründung

Begründung:

Abgesehen davon, daß der Revisionsrekurswerber nie ausgeführt hat, was unter "berufsbedingter" Miete zu verstehen ist, und daher nicht beurteilt werden kann, ob aus diesem Grund Abzüge von seinem Einkommen vorzunehmen sind, würde sich am Unterhaltsanspruch des Kindes nichts ändern, wenn von dem vom Erstgericht festgestellten Einkommen von durchschnittlich DM 2.500,- im Monat 5 %, wie der Revisionsrekurswerber meint, oder DM 150,-, wie sich aus den Verdienstbescheinigungen ergibt, abgezogen würde. Bei Anwendung des nicht bekämpften Prozentsatzes von 18 würde der Unterhaltsanspruch noch immer etwa S 2.960,- monatlich betragen und daher über dem zuerkannten Unterhaltsbetrag liegen. Im übrigen ergibt sich aus den Verdienstbescheinigungen, daß bei den den Revisionsrekurswerber bezahlten Beträgen und daher auch bei den vom Erstgericht damit übereinstimmend festgestellten Nettoeinkünften für die Monate September bis Dezember 1992 und teilweise auch für Jänner 1993 ohnedies Abzüge für Miete berücksichtigt sind. Der Revisionswerber kann aus all diesen Gründen in dem in seinem Rechtsmittel angeführten Punkt durch die Entscheidungen der Vorinstanzen nicht benachteiligt sein.

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