OGH 11Os2/95

11Os2/95Obergericht17.01.1995

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Os2/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.01.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Jänner 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Haubenwallner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Winfried K***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 28.Oktober 1994, GZ 35 Vr 349/94-64, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Winfried K***** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB schuldig erkannt. Demnach hat er am 16.Juli 1990 in Hallein im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten Rainer M***** als Mittäter mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich (zu ergänzen: und Rainer M*****) unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der Filiale H***** der C*****-Bank***** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich seine Berechtigung zur Einlösung eines auf den Betrag von 956.000 S ausgestellten Schecks der Firma C***** VermittlungsGesmbH Co KG, zu einer Handlung, nämlich zur Auszahlung dieses Betrages, verleitet, welche die Firma C***** VermittlungsGesmbH Co KG "bzw" die C*****-Bank***** am Vermögen schädigte, wobei der Schaden 500.000 S überstieg.

Der dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Das Erstgericht stellte fest, daß M***** es aus Angst nicht wagte, den ihm von einer ehemaligen Sekretärin der Firma C***** VermittlungsGesmbH Co KG widerrechtlich übergebenen oder dieser entwendeten Blankoscheck, dessen Schecksumme er eingesetzt hatte, zu präsentieren und einzulösen, ferner daß sich der Angeklagte für eine Gegenleistung von 60.000 S dazu einverstanden erklärte (US 4). Es gründete die den Schuldspruch in subjektiver Hinsicht tragenden Feststellungen insbesondere auf die Modalitäten der Einlösung des in Rede stehenden Schecks (zweimalige Präsentation des zunächst undatierten Schecks, dessen Ausstellungsdatum in der Zeit von Freitag, 13.Juli 1990, bis Montag, 16.Juli 1990, also über das Wochenende nachgeholt wurde, durch den Angeklagten während der angeblich daraus Berechtigte - M***** - jeweils in unmittelbarer Nähe wartete; Honorierung der Abhebung des Bargeldes mit 60.000 S, zumindest aber 35.000 S).

In der Mängelrüge werden keine formalen Begründungsmängel in Ansehung

relevanter Umstände dargetan; ohne daß es der Detailerwiderung

bedarf, genügt es ihr allgemein zu entgegnen, daß sie nach Inhalt und

Zielrichtung in Wahrheit - nach Art einer Schuldberufung, wie sich

schon aus Formulierungen, wie etwa "Das Erstgericht hat in keiner

Weise richtig beurteilt ...", "... hätte folgendes festgestellt

werden müssen ...", "... so ist es mehr als glaubwürdig ..." ua

ergibt - bloß den im Nichtigkeitsverfahren gegen

kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Versuch unternimmt, die

aus einer Gesamtschau der Beweismittel in freier Beweiswürdigung (§

258 Abs 2 StPO) gewonnene - mit den Denkgesetzen im Einklang stehende

  • Überzeugung der Tatrichter von der Beweiskraft der herangezogenen

Beweismittel in Frage zu stellen und solcherart der die subjektiven

Tatbestandserfordernisse leugnenden Verantwortung des Angeklagten

doch noch zum Durchbruch zu verhelfen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt solcherart eine prozeßordnungsgemäße Darstellung und war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die außerdem ergriffene Berufung des Angeklagten wird das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.

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