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10ObS288/94•OGH 10ObS288/94
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Gottfried Winkler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Norbert Kunc (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Irma O*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Tschurtschenthaler, Rechtsanwalt in Reith bei Seefeld, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19.Oktober 1994, GZ 3 Rs 14/94-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 13.April 1994, GZ 44 Cgs 153/93v-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Eine Nichtigkeit des angefochtenen Urteiles nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO (§ 503 Z 1 ZPO) liegt keinesfalls vor: die Fassung des Urteiles ist nicht so mangelhaft, daß dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden könnte, es ist auch nicht mit sich selbst in Widerspruch und es fehlen auch nicht die Entscheidungsgründe (vgl Kodek in Rechberger, ZPO Rz 12 zu § 477 mwN).
Auch der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 leg cit). Die Frage, ob außer den bereits vorliegenden noch ein weiteres Sachverständigengutachten zum selben Beweisthema (hier: zum Leistungskalkül der Klägerin) einzuholen gewesen wäre, gehört zur Beweiswürdigung und kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden (SSV-NF 7/12 mwN). Dies gilt auch für die Frage, ob der erst mit der Berufung vorgelegte Befund im Hinblick auf das Neuerungsverbot zu berücksichtigen gewesen wäre.
Auch in Sozialrechtssachen kann eine in der Berufung unterlassene bzw nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge in der Revision nicht nachgetragen werden (stR, vgl SSV-NF 1/28). Im Berufungsverfahren beschränkte sich die Rechtsrüge der Klägerin darauf, die bereits als Verfahrensmangel geltend gemachte Unterlassung der Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens aufzuzeigen. Damit wurde die Rechtsrüge jedoch nicht in bezug auf irgendeine Rechtsfrage gesetzgemäß ausgeführt, sodaß dem Revisionsgericht das Eingehen auf die Rechtsrüge verwehrt ist.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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