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10ObS4/95•OGH 10ObS4/95
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Gottfried Winkler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Norbert Kunc (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johann Z*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Klement Hohenberger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20.April 1994, GZ 31 Rs 139/93-36, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 9.Dezember 1992, GZ 4 Cgs 132/91-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 leg cit). Die vom Berufungsgericht verneinten angeblichen Verfahrensmängel erster Instanz können nach ständiger Rechtsprechung in der Revision nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN).
Auch in Sozailrechtssachen kann eine in der Berufung unterlassene Rechtsrüge in der Revision nicht nachgetragen werden (SSV-NF 1/28 ua). Daher ist auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nicht weiter einzugehen. Im übrigen enthält auch die Revision keine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge.
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