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4Ob1154/94•OGH 4Ob1154/94
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Alois M*****, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, ***** vertreten durch Dr.Friedrich Gehmacher und Dr.Helmut Hüttinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Dr.Willi B*****, Facharzt für Chirurgie,***** vertreten durch Dr.Heinz Waldmüller und Dr.Peter Riedmann, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung; Revisionsinteresse S 500.000,-) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 5.Oktober 1994, GZ 3 R 141/94-94, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Ob eine einheitliche Standesauffassung besteht, ist eine Tatfrage (vgl Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 156 Rz 132 EinlUWG; ecolex 1990, 98). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen fehlt es hier an einer solchen einheitlichen Auffassung der Ärzte (S. 762 ff).
Nach nunmehr stRsp hängt die Beantwortung der Frage, ob eine Gesetzesverletzung auch gegen § 1 UWG verstößt, nicht davon ab, ob die verletzte Norm wettbewerbsregelnd ist (ÖBl 1991, 19-Werbefoto; WBl 1994, 97 uva). Im übrigen kommt § 38 Abs 2 lit c Tir KrankenanstaltenG hier schon deshalb keine Bedeutung zu, weil ambulante orthopädische Behandlungen durch den Beklagten vom Kläger nicht konkret behauptet worden sind.
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