OGH 15Os183/94

15Os183/94Obergericht12.01.1995

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Os183/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.01.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Jänner 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Köttner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Eduard L***** wegen des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Unzucht mit Unmündigen nach §§ 207 Abs 1 und 15 StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Schöffengericht vom 31.August 1994, GZ 19 Vr 1189/93-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Eduard L***** des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Unzucht mit Unmündigen nach §§ 207 Abs 1 und 15 StGB (I) sowie des Vergehens der sittlichen Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren nach § 208 StGB (II) schuldig erkannt.

Darnach hat er in St.Pölten

(zu I 1) im Jahr 1992, um sich geschlechtlich zu erregen, die am 12. Juni 1981 geborene Christina P***** dadurch, daß er sie am Geschlechtsteil betastete und einen Finger in ihre Scheide steckte, auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht und

(zu I 2) in der Zeit von Oktober 1991 bis 1992 nachgenannte unmündigen Personen durch die mehrfache Aufforderung, im Verlauf der Vorführung von Pornofilmen dort gezeigte sexuelle Handlungen an sich selbst und gegenseitig vorzunehmen, somit zu unzüchtigen Handlungen mit anderen Personen zu verleiten versucht, und zwar

a) die am 4.Februar 1981 geborene Nadja B*****,

b) die am 7.August 1978 geborene Sybille G*****,

c) die am 26.Juni 1979 geborene Sabine Z*****,

d) die am 22.Dezember 1981 geborene Waltraud R***** und

e) die am 12.Juni 1981 geborene Christina P*****, sowie

(zu II) in den Jahren 1991 und 1992 teils in seiner Wohnung in S*****, teils in seinem Haus in Sp*****, dadurch, daß er, um sich geschlechtlich zu erregen, Personen unter sechzehn Jahren, nämlich den oben zu I 2 genannten Mädchen sowie der am 11.Februar 1978 geborenen Regina Z***** in mindestens zehn Fällen Pornofilme vorführte, eine Handlung, die geeignet ist, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung unmündiger Personen zu gefährden, vor unmündigen Personen vorgenommen.

Diese Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf die Gründe der Z 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützt wird.

In der Mängelrüge (Z 5) behauptet der Beschwerdeführer der Sache nach eine unzureichende Begründung der Feststellungen, er hätte die im Spruch genannten unmündigen Mädchen aufgefordert, "sich auszuziehen und die in den Filmen gezeigten Handlungen nachzuahmen", sowie daß er den Mädchen (allerdings bekleidet) in den Filmen gezeigte Szenen und Stellungen vorgemacht habe. Diese Konstatierungen habe das Schöffengericht mit den übereinstimmenden Aussagen der als Zeugen vernommenen Mädchen begründet, dabei allerdings übersehen, daß zu beiden Feststellungen widersprüchliche Angaben der Mädchen vorliegen. In bezug auf die erstbezeichnete Feststellung habe das Erstgericht die Aussagen der Zeugen Waltraud R***** und Regina Z***** übergangen, welche die erwähnte Aufforderung des Angeklagten in Abrede stellten, sodaß von "übereinstimmenden" Aussagen nicht gesprochen werden könne. Hinsichtlich der zweiten Feststellung sei die Konstatierung, wonach der Beschwerdeführer den Mädchen Szenen und Stellungen aus den Filmen vorgemacht habe, deshalb undeutlich, weil "nach deren Wortlaut" von mehreren Handlungen die Rede sei, während im Beweisverfahren lediglich die Zeugin Sybille G***** einen derartigen und einmaligen Vorfall geschildert habe. Weiters habe das Schöffengericht die Aussage der Zeugin Christina P***** übergangen, die ausgesagt habe:

"vorgezeigt hat der Angeklagte uns das Befriedigen nicht"; zwischen diesen Aussagen und jenen der Sybille G*****, die einen derartigen Vorfall geschildert habe, bestehe ein unüberbrückbarer, vom Erstgericht unerörtert gelassener Widerspruch. Die weitere Feststellung, der Angeklagte habe bei "einer dieser Gelegenheiten" die Zeugin Christina P***** an den Brüsten und auch am Geschlechtsteil betastet und ihr einen Finger in ihre Scheide eingeführt, sei wegen der Formulierung "bei einer dieser Gelegenheiten" undeutlich, im übrigen aber unvollständig, weil dieser Vorfall sich in Anwesenheit einer Freundin der Christina P***** bei hellichtem Tage zugetragen habe, keine der vernommenen Freundinnen allerdings diesen Vorfall bestätigt habe; auch hier lägen keine übereinstimmenden Angaben der Zeuginnen vor.

Diese behaupteten Begründungsmängel haften dem bekämpften Urteil jedoch nicht an.

Der Beschwerdeführer übersieht, daß das Schöffengericht die bemängelten Feststellungen nicht mit den "übereinstimmenden Aussagen" der Mädchen begründet, sondern lediglich ausgeführt hat, daß die leugnende Verantwortung des Angeklagten durch das durchgeführte Beweisverfahren ganz eindeutig widerlegt worden sei. Die Wendung, die sechs Mädchen "belasten den Angeklagten übereinstimmend schwer" (US 6), bedeutet nach verständiger Interpretation, daß jedes Mädchen für sich allein den Angeklagten belastet, damit jeweils seine leugnende Verantwortung widerlegt wird und sich daher insgesamt eine schwere Belastung ergibt.

Dazu kommt, daß die Zeugin Waltraud R***** keineswegs die Aufforderung des Beschwerdeführers, die im Film gezeigten Szenen und Stellungen nachzumachen, in Abrede stellte; vielmehr antwortete sie auf die diesbezügliche Frage des Vorsitzenden: "Weiß ich nicht mehr" (S 175). Wenngleich Regina Z***** eine derartige Frage des Vorsitzenden verneinte (S 178), konnte das Erstgericht in Betracht ziehen, daß sie dabei - ebenso wie die Zeugin R***** - sehr aufgeregt war (S 179).

Das Schöffengericht stellte lediglich fest, daß der Angeklagte bei seiner - zu verschiedenen Gelegenheiten getätigten - Aufforderungen an die Mädchen, sich auszuziehen und die in den Filmen gezeigten Handlungen nachzuahmen, teilweise daran ging, die Szenen und Stellungen nachzuahmen (US 5), was demnach mit der Aussage der Zeugin G***** (über eine Demonstration) nicht unvereinbar ist. Demnach kann von der behaupteten Undeutlichkeit keine Rede sein. Da überdies das nach der Aussage der Zeugin G***** Vorgezeigte (Knien des Angeklagten über dem liegenden Mädchden ohne direkten Körperkontakt, wobei beide nicht entblößt waren) nicht als "Befriedigen" beurteilt werden kann, sondern als Vorzeigen einer Körperhaltung, liegt auch die monierte Widersprüchlichkeit nicht vor.

Nach den Angaben der Zeugin Christina P***** konnte diese den Zeitpunkt nicht präzisieren, wann der Beschwerdeführer sie am Geschlechtsteil betastete und einen Finger in ihre Scheide steckte. Demnach erweist sich die erstgerichtliche Formulierung über den diesbezüglichen Tatzeitpunkt "bei einer dieser Gelegenheiten" als unbedenklich. Daß die damalige Begleiterin der Zeugin Christina P***** diesen Vorfall nicht bemerkt hat, ist denkmöglich, weil dieses Mädchen die Zeugin P***** gewiß nicht ununterbrochen beobachtet hat, zumal der Angeklagte diese Tathandlung nach Aussage der Zeugin P***** anläßlich einer von ihm in Angriff genommenen Massage - die unbestrittenermaßen wiederholt vorgenommen wurde - verübte.

Nach Prüfung der in der Beweisrüge (Z 5 a) erhobenen Einwände gelangt der Oberste Gerichtshof zur Überzeugung, daß damit keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen dargetan werden. Der Sache nach unternimmt der Angeklagte mit seinem Vorbringen insgesamt nur den Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter in unzulässiger Weise in Zweifel zu ziehen, ohne schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen oder auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Punkten aufkommen lassen.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) gelangt nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung, weil sie nicht den festgestellten Urteilssachverhalt mit dem darauf angewendeten Strafgesetz vergleicht. Sofern sie Feststellungsmängel in bezug auf die subjektive Tatseite behauptet, ist sie darauf zu verweisen, daß diese Konstatierungen von den Tatrichtern zu allen drei Urteilsfakten getroffen wurden (US 7 und 5). Der Sache nach behauptet der Beschwerdeführer ausschließlich Begründungsmängel (Z 5) bezüglich der Feststellungen zur subjektiven Tatseite, die allerdings in Wahrheit nicht vorliegen.

Diese Begründung zum Urteilsfaktum I 1 ist bei Bedacht auf das Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe formal ausreichend; da im gesamten Verfahren kein Hinweis auf bloß fahrlässige Berührung der Zeugin Christina P***** durch den Angeklagten zu finden war, waren diesbezügliche Ausführungen im Urteil entbehrlich. Auch zum Faktum I 2 ist die subjektive Tatseite hinreichend begründet (US 7, Abs 2); dabei hat das Schöffengericht nicht unberücksichtigt gelassen, daß der Beschwerdeführer bei den Videovorführungen nicht anwesend war.

Auch daran kann kein Zweifel bestehen, daß der Angeklagte, als er den unmündigen Mädchen die Pornofilme zugänglich machte, ernstlich mit der Möglichkeit rechnete und sich damit abfand, daß hiedurch die sittliche Entwicklung der Mädchen gefährdet werden könnte. In Verbindung mit dem Schuldspruchfaktum I 2 bedurfte die Konstatierung, daß die Vorführung von zehn Pornofilmen Unmündigen gegenüber durch den Beschwerdeführer in der Absicht erfolgte, sich dadurch geschlechtlich zu erregen, als evident keiner weiteren Begründung, zumal die Verfahrensergebnisse keinerlei Anhaltspunkte für ein anderes Motiv bieten.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt gemäß der Z 1 der soeben zitierten Gesetzesstelle iVm § 285 a Z 2 StPO schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten fällt demnach in die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz (§ 285 i StPO).

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