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8Ob1639/94•OGH 8Ob1639/94
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Die EBank, ***** vertreten durch Dr.Braunegg, Hoffmann Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Johannes Ruckenbauer, Rechtsanwalt, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Maria M, und des Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei Architekt Dipl.Ing.Wolfgang M*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Blaschitz, Rechtsanwalt in Wien, wegen 64.348,10 S sA infolge außerordentlicher Revision des Nebenintervenienten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 16. September 1994, GZ 3 R 108/94-16, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision des Nebenintervenienten wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes ist gedeckt durch die Entscheidung 9 ObA 361/93 = ecolex 1994, 385.
Die vom Revisionswerber zitierte Entscheidung 1 Ob 529/93 vom 20.4.1993 betrifft nicht die Verpfändung von Gehaltsansprüchen sondern die Haftung einer AG aus einer abstrakten Garantie.
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