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12Os5/95•OGH 12Os5/95
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Jänner 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hradil als Schriftführerin, in der bei dem Landesgericht Linz zum AZ 22 Vr 1089/94 anhängigen Strafsache gegen Helmut L***** wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach §§ 12 zweiter Fall, 169 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 24. November 1994, AZ 8 Bs 416/94, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Durch den angefochtenen Beschluß wurde Helmut L***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Gründe:
Gegen den am 27.Oktober 1994 (II/111) festgenommenen Helmut L***** wurde vom Landesgericht Linz am 29.Oktober 1994 die Voruntersuchung wegen der Verbrechen der Brandstiftung nach §§ 12 (zweiter Fall), 169 Abs 1 StGB und des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB sowie der Vergehen der Vollstreckungsvereitelung nach § 162 (zu ergänzen: Abs 1 und) Abs 2 StGB und des falschen Vermögensverzeichnisses nach § 292 a StGB eingeleitet und die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a und lit b StPO verhängt (ON 24). Mit Beschluß vom 10.November 1994 ordnete der Untersuchungsrichter die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den genannten Haftgründen bis längstens 10.Dezember 1994 an (ON 35).
Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Linz der Beschwerde des Helmut L***** gegen den letztgenannten Beschluß nicht Folge und verfügte die Fortsetzung der Untersuchungshaft bis längstens 24.Jänner 1995. Es bejahte zunächst den dringenden Verdacht, Helmut L***** habe in Linz (1.) im November 1986 Alfred P***** dazu bestimmt, an einer fremden Sache, nämlich am Betriebsgebäude der Firma V***** GmbH Co KG, L*****, ohne Einwilligung der (übrigen) Eigentümer eine Feuersbrunst zu verursachen, indem er ihn aufforderte, dort Dieselöl und Benzin auszuschütten, es zu entzünden und ihm auch die Schlüssel zum heimlichen Betreten des Betriebsgeländes verschaffte (worauf P***** der Aufforderung folgte und der Brand wirklich ausbrach) sowie (2.) Ende 1986 oder Anfang 1987 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, verantwortliche Organe der ***** VersicherungsAG durch die in der Schadensmeldung enthaltene Behauptung, der oben beschriebene Brand sei ein anspruchsbegründender Versicherungsfall, zur Auszahlung eines Schadensbetrages von 8,740.000 S verleitet, wodurch diese Versicherungsanstalt um diesen Betrag an ihrem Vermögen geschädigt wurde. In Übereinstimmung mit dem Untersuchungsrichter erachtete auch das Oberlandesgericht die Haftgründe der Flucht- und Tatbegehungsgefahr für gegeben und verneinte gleichermaßen sowohl die Substituierbarkeit der Haft durch gelindere Mittel als auch die Unangemessenheit ihrer bisherigen Dauer. In die Prüfung des Tatverdachtes hinsichtlich der weiteren von der Voruntersuchung erfaßten Delikte trat es nicht ein.
Die dagegen vom Beschuldigten Helmut L***** erhobene Grundrechtsbeschwerde ist nicht berechtigt.
Den darin erhobenen Einwänden zuwider sind die vom Oberlandesgericht zur Untermauerung des dringenden Tatverdachts ins Treffen geführten Argumente (II/367 f) durchaus tragfähig, und zwar auch unter Berücksichtigung des getrübten Vorlebens des Alfred P*****.
Unbedenklich und schlüssig hat der Gerichtshof zweiter Instanz aber auch die Haftvoraussetzungen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr begründet (II/369 ff), wobei er deren Vorliegen nicht bloß aus den derzeit desolaten wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten abgeleitet, sondern auch die gegen ihn erhobene rechtswirksame Anklage wegen des Verdachtes, er habe 1987 die oben genannte Versicherungsanstalt um weitere 2,660.000 S betrogen und im Oktober 1990 eine Bank um 2,200.000 S zu betrügen getrachtet, sowie ferner den Umstand mitberücksichtigt hat, daß er neuerlich den Aufbau einer HandelsGmbH (T***** GmbH) ohne Eigenkapital betreibt, was im Rahmen der gegebenen Verdachtslage und des daraus ableitbaren hohen kriminellen Potentials - wie das Oberlandesgericht zutreffend erkannte (II/371 f) - akute Tatbegehungsgefahr indiziert.
Angesichts dieser Haftargumente stehen der vom Beschwerdeführer eingewendete feste Wohnsitz, seine familiären Bindungen und das längere Zurückliegen der ihm in diesem Verfahren zur Last liegenden Straftaten den Befürchtungen nicht entscheidend entgegen, er werde im Falle seiner Enthaftung wegen der Größe der mutmaßlich bevorstehenden Strafe sowie aus den aufgezeigten wirtschaftlichen Gründen flüchten und ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit schweren Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelasteten wiederholten strafbaren Handlungen mit schweren Folgen (§ 180 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a und b StPO).
Schließlich ist auch der Einwand, der Gerichtshof zweiter Instanz hätte die Haft nicht mit 24.Jänner 1995 befristen dürfen, sondern ihre Wirksamkeit mit spätestens 24.Dezember 1994 begrenzen müssen, rechtlich verfehlt. Das Oberlandesgericht hat nämlich nicht über eine Beschwerde gegen die (erstmalige) Verhängung der Untersuchungshaft, sondern gegen die Fortsetzung der Untersuchungshaft entschieden und löste damit die nächste - somit zweimonatige - Haftfrist aus (§ 181 Abs 1 und 2 StPO; JAB 1157 BlgNR 18.GP).
Da mithin der Beschwerdeführer durch den bekämpften Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war spruchgemäß zu erkennen.
Demzufolge hat nach § 8 GRBG ein Ausspruch über den Ersatz der Beschwerdekosten zu entfallen.
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