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8ObA331/94•OGH 8ObA331/94
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Adamovic sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Felix Joklik und Rupert Gnant als Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Alfred B*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Hiebler, Rechtsanwalt in Leoben, wider die beklagte Partei S***** Bank und S***** AG, ***** im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen S 244.962,55 brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23.Juni 1994, GZ 7 Ra 20/94-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 8. September 1993, GZ 31 cga 146/93-v-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revision selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat zutreffend die auf die vom Arbeitgeber zu leistende Zuschußpension anzurechnende Berufsunfähigkeitspension errechnet und dabei auch die Kinderzuschüsse als anzurechnende Pensionsteile behandelt, so daß es genügt, auf die Richtigkeit der Entscheidungsbegründung zu verweisen (§ 48 ASGG).
Im übrigen ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten, daß es dem System einer Zuschußleistung (vgl § 76 Betriebsvereinbarung 1992) entspricht, die Zuschläge der ASVG Leistungen mit Ausnahme der ausdrücklich ausgenommenen anzurechnen; anderenfalls würde eine Anrechnung trotz eines höheren Kinderzuschusses zu einer Doppelleistung führen.
Verfehlt ist die Argumentation des Klägers, bestimmte Versicherungszeiten (Dienstzeiten) bei der Pensionsberechnung (§ 93 der Betriebsvereinbarung 1992) als anrechenbar, dieselben hingegen bei der Einrechnung der gesetzlichen Leistungen (§ 76 der Betriebsvereinbarung 1992) nicht als anrechenbar anzusehen. Es widerspricht einer systematischen Auslegung, einem Ausdruck innerhalb eines Normengefüges unterschiedliche Bedeutungsinhalte zu unterstellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.
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