Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
9ObA218/94•OGH 9ObA218/94
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Steinbauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Franz Zörner und Friedrich Wienerroither als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr.Roman B*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Ronald Rast und Dr.Christian Werner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Amos W*****, Systemanalytiker, ***** vertreten durch Mag.DDr.Paul Hopmeier, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 373.296,- s.A., infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1.August 1984, GZ 33 Ra 63/94-36, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 31.August 1993, GZ 3 Cga 112/93y-30, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 16.785,- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 2.797,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:
Da die Gegenforderung des Beklagten nur aus einem seiner Ansicht nach zu seinen Gunsten bestehenden Abrechnungssaldo aus den wechselseitigen Forderungen und Leistungen, nämlich des Klägers aus seiner Tätigkeit (Fixum und Provision) und der darauf vom Beklagten geleisteten Zahlungen bestand, ergibt sich zwangsläufig, daß die nicht nur mit dem Wort "gut", sondern auch durch die Zusicherung der Zahlung mit Scheck nach Ersuchen um einen Zahlungstermin erfolgte unbedingte Annahme des Anbots des Klägers durch den Beklagten, daß dieser aus der Abrechnung S 250.000,- zuzüglich 20 % Umsatzsteuer und eine weitere Provisionsforderung von S 73.296,- inklusive Umsatzsteuer zahlt, der Bereinigung der strittigen Abrechnung der wechselseitigen Ansprüche diente und zwar gleichgültig, ob diese wechselseitigen Standpunkte in der Abrechnung zu Recht bestanden oder nicht.
Der Kläger hatte nach den Feststellungen in seinem Begehren die unbestrittenen Akontozahlungen des Beklagten, die dieser seiner Gegenforderung zugrundelegte, berücksichtigt. Differenzen bestanden nur hinsichtlich der Ansprüche des Klägers, vor allem auf ein Fixum. Über dieses liegen entgegen der Meinung der Revision keine unterschiedlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanzen vor, weil das Berufungsgericht hiezu keine eigenen Feststellungen traf, sondern lediglich in seiner Beweiswürdigung zu den Berufungsausführungen des Beklagten Stellung nahm. Die in Kenntnis der strittigen Umstände vom Beklagten abgegebene Erklärung, noch eine Zahlung erbringen zu wollen, berücksichtigte daher alle zwischen den Streitteilen zu dieser Zeit bestehenden Abrechnungsdifferenzen, an die sie dachten und denken konnten, sodaß der vom Beklagten nun compensando eingewendete Abrechnungssaldo mitbereinigt war (Arb 11.040 = DRdA 1993/28 [Klein]). Ein Vergleich liegt deshalb vor, weil beide Streitteile in Kenntnis der wechselseitigen Standpunkte und Forderungen diese neu und unbedingt feststellten, sodaß die zwischen den Parteien ursprünglich vereinbarte Verfallsbestimmung infolge der Novationswirkung dieses Vergleiches keine Wirkung mehr zeitigen konnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.