Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
10ObS274/94•OGH 10ObS274/94
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Herbert Vesely (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Werner Fendrich (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Zagorka D*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Guido Kollmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17.August 1994, GZ 31 Rs 63/94-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 13.Jänner 1994, GZ 10 Cgs 57/93f-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht wies das auf eine Invaliditätspension gerichtete Klagebegehren ab. Die zuletzt als Bedienerin und Hausbesorgerin tätig gewesene Klägerin gelte nicht als invalid iS des § 255 Abs 3 ASVG. Sie sei nämlich trotz ihres eingeschränkten Gesundheitszustandes noch imstande, durch eine Reihe von Verweisungstätigkeiten, die ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechen, auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet werden und unter billiger Berücksichtigung der von ihr ausgeübten Tätigkeiten zumutbar seien, wenigstens die Hälfte des in der zit Gesetzesstelle genannten Entgeltes zu erwerben.
Das Berufungsgericht teilte diese Rechtsansicht.
In der Revision macht die Klägerin unrichtige rechtliche Beurteilung geltend; sie beantragt, die Urteile der Vorinstanzen im klagestattgebenden Sinn abzuändern oder sie allenfalls aufzuheben.
Die Rechtsrüge ist nicht berechtigt.
Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch die Vorinstanzen ist richtig (§ 48 ASGG). Dazu gehört, daß die Arbeitsfähigkeit der Klägerin seit der Antragstellung besteht. Soweit die Rechtsrüge von nicht festgestellten Umständen ausgeht, ist sie nicht gesetzgemäß ausgeführt.
Die Revisionswerberin verkennt, daß bei den Feststellungen über die Arbeitsfähigkeit ihr seit der Antragstellung bestehender körperlicher und geistiger Zustand, darunter auch ihr extremes Übergewicht, berücksichtigt wurde. Unter anderem wegen dieser Fettleibigkeit ist die Leistungsfähigkeit der Klägerin auf leichte, im wesentlichen im Sitzen auszuführende Arbeiten mit weiteren Einschränkungen herabgesunken. Die seit der Antragstellung verbliebene Arbeitsfähigkeit reicht jedoch - wie schon erwähnt - zur Ausübung mehrerer Verweisungstätigkeiten aus. Da die Klägerin schon deshalb nicht als invalid gilt, ist es nicht entscheidungswesentlich, ob und in welchem Ausmaß sich ihre Arbeitsfähigkeit durch eine Gewichtsreduktion bessern würde. Daß eine solche Gewichtsreduktion vom Sachverständigen für Orthopädie in seinem schriftlichen Gutachten als dringend erforderlich bezeichnet wurde, ist lediglich ein ärztlicher Rat, bedeutet aber nicht, daß dieser Sachverständige in seinem Gutachten die nach einer solchen Gewichtsreduktion gegebene Leistungsfähigkeit der Klägerin dargestellt hätte. Andernfalls hätte er in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 13.1.1994 gegen das (in seiner Anwesenheit bestätigte) zusammenfassende Gutachten des Sachverständigen für Urologie Stellung genommen, daß das auf den Gutachten aller ärztlichen Sachverständigen basierende Leistungskalkül der Klägerin seit Antragstellung bestehe. Dazu wird auch auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen für innere Medizin verwiesen, daß sein (Leistungs)Kalkül ab Antrag gelte und durch eine Gewichtsreduktion um 30 bis 40 kg zu verbessern wäre, die allerdings erfahrungsgemäß nicht zu erwarten sei.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.