OGH 12Os174/94

12Os174/94Obergericht15.12.1994

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Os174/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Dezember 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hradil als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Justine F***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 21.März 1994, GZ 12 Vr 272/92-48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit ihrer Berufung wird die Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Begründung

Gründe:

Justine F***** wurde mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2 StGB schuldig erkannt, weil sie in der Zeit vom 23. bis 24.Dezember 1991 in St.J***** fremde bewegliche Sachen in einem 500.000 S übersteigenden Wert, nämlich vier Sparbücher der Raiffeisenkasse St.J***** mit einem Gesamteinlagestand von 1,325.409,68 S dem ruhenden Nachlaß nach dem am 23.Dezember 1991 verstorbenen Franz G***** mit dem Vorsatz wegnahm, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Der dagegen formell aus § 281 Abs 1 Z 5, 5 a, 9 lit a und 9 lit b StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu.

Die Angeklagte verantwortete sich - nachdem sie vorerst bestritten hatte, Kenntnis von den Sparbüchern Gs gehabt zu haben - dahin, dieser habe ihr die in Rede stehenden Sparbücher geschenkt und ferner vor mehreren Personen erklärt: "Ja, es gehört alles, was beim Haus ist, der Tini", also ihr (313, 471, 477). Diese Äußerung wurde von den vor der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Steiermark vernommenen Auskunftspersonen Andreas P (325 f), Walter K***** (329 f), Peter S***** jun (333 f), Günther E***** (337 f) und Peter S***** sen (341 f) im wesentlichen bestätigt und übereinstimmend dahin interpretiert, daß nach dem Wunsch G*****s dessen gesamter Nachlaß der Angeklagten zufallen sollte. Die betreffenden Angaben fanden durch Verlesung (507) Eingang in die Hauptverhandlung.

Unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO macht die Beschwerdeführerin zu Recht geltend, es mangle dem Urteil an Feststellungen zur Frage ihrer Erbberechtigung nach Franz G*****.

Denn indem es ausschließlich Erwägungen zur behaupteten Schenkung anstellte und diesen Teil der Verantwortung der Angeklagten als Schutzbehauptung ablehnte, überging das Erstgericht nämlich die die subjektiven Tatbestandserfordernisse berührende - der Sache nach eine allein sie begünstigende testamentarische Willenserklärung G*****s reklamierende - subsidiäre Verantwortungsposition und die diese stützenden Verfahrensergebnisse, die im Falle ihrer Berücksichtigung eine andere Lösung der Beweisfrage denkbar erscheinen lassen. Damit fehlt es aber an einer ausreichenden Feststellungsgrundlage zur rechtsrichtigen Beurteilung der der Angeklagten angelasteten Tat, sodaß gemäß § 285 e StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden war.

Mit ihrer hiedurch gegenstandslos gewordenen Berufung war die Angeklagte auf die getroffene Entscheidung zu verweisen.

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