OGH 8ObA303/94(8ObA304/94)

8ObA303/94(8ObA304/94)Obergericht15.12.1994

Gesamter Gesetzestext

OGH 8ObA303/94(8ObA304/94)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Langer und die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Scheuch und Mag.Wilhelm Patzold als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien 1.) Jakov K2.) Milenko Tbeide vertreten durch Dr.Andreas Brandtner, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagte Partei M*****Gesellschaft m.b.H. Co KG, *****vertreten durch Dr.Adolf und Dr.Heinrich Concin, Rechtsanwälte in Bludenz, wegen S 111.695,10 brutto sA (erstklagende Partei) und S 104.196,17 sA (zweitklagende Partei), infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. Juli 1994, GZ 5 Ra 119, 120/94-11, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 10. Februar 1994, GZ 34 Cga 280/93b, 34 Cga 283/93v-6, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit S 12.573,-- (einschließlich S 2.095,50 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens je zur Hälfte zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese zu verweisen (§ 48 ASGG).

Den Revisionsausführungen ist weiters zu erwidern:

Das Verhalten des Geschäftsführers der beklagten Partei wurde vom Berufungsgericht zu Recht nicht als schlüssige Entlassungserklärung gewertet; hingegen wurde das Verhalten der Kläger im Zusammenhang mit ihrem - der Beendigung des Gesprächs vom 21.9.1993 durch Verlassen des Geschäftsraums - nachfolgenden Verhalten, nämlich daß sie nicht mehr zur Arbeit erschienen, zutreffend als konkludenter Austritt gewertet, für den sie keinen gerechtfertigten Austrittsgrund im Sinn des § 82 a GewO 1859 vorbringen und unter Beweis stellen konnten. Auch für ein Mitverschulden der beklagten Partei findet sich weder im Vorbringen der qualifiziert vertretenen Kläger noch in den Beweisergebnissen irgendein konkreter Anhaltspunkt; sie sind nicht einmal in der Lage, in der Revision einen solchen aufzuzeigen, so daß eine Verletzung des § 182 ZPO jedenfalls ausscheidet.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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