OGH 13Os179/94

13Os179/94Obergericht14.12.1994

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Os179/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.12.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Dezember 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Mag.Strieder, Dr.Mayrhofer und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kahofer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Julius Rudolf L***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24. März 1994, GZ 9 c Vr 7060/89-136, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen (auch rechtskräftige Freisprüche vom Vorwurf des Einbruchsdiebstahls und der Urkundenunterdrückung enthaltenden) Urteil wurde Julius Rudolf L***** (im zweiten Rechtsgang) wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall (= zweiter Strafsatz) StGB schuldig erkannt, weil er vom 18.Dezember 1986 bis 4.Februar 1988 durch die Vorlage und Einlösung von insgesamt 169 von ihm ausgefüllten und mit nachgemachter Unterschrift des jeweiligen Kontoverfügungsberechtigten versehenen Scheckformularen von zehn Banken bzw Sparkassen, die den Berechtigten durch strafbare Handlungen entfremdet worden waren, Postämtern, Banken und Kreditinstituten, denen er die so präparierten Scheckformulare präsentierte, gegenüber vortäuschte, berechtigter Scheckeinlöser zu sein, und sie zur Auszahlung von (in den nunmehr beurteilten und bekämpften Fakten) 421.500 S (unter Berücksichtigung der bereits rechtskräftigen Verurteilung insgesamt 792.000 S) verleitete, wobei er mit der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung schweren Betruges eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5, 5 a, 9 lit a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.

Die Mängelrüge (Z 5) behauptet Aktenwidrigkeit zu entscheidenden Tatsachenfeststellungen. Das Erstgericht beziehe sich einerseits auf Grundlage des Gutachtens des Schriftsachverständigen auf die hohe Wahrscheinlichkeit, daß der Angeklagte Aussteller der urteilsgegenständlichen Scheckeintragungen sei, habe damit aber einen bloß minimalen Unsicherheitsfaktor verbunden, der diesen Wahrscheinlichkeitsgrad von der sichereren Urheberschaft des Angeklagten trenne.

In seiner mündlichen Gutachtensergänzung in der Hauptverhandlung vom 24. März 1994 erklärte der Sachverständige Dr.Christian G***** über die hohe Wahrscheinlichkeit, daß die falsifizierten Scheckeintragungen vom Angeklagten stammen, habe er keinen Zweifel. Zudem bestünden keine strukturellen Verschiedenheiten zu jenen Fällen, für die der Angeklagte bereits rechtskräftig verurteilt wurde (S 423/IV; zu den Fakten des Vorurteils ON 92 und 102). In der Hauptverhandlung vom 17.Mai 1991 (verlesen in der der Urteilsfällung vorangehenden S 425/IV) hatte er erklärt, der von ihm als hoch bezeichnete Wahrscheinlichkeitsgrad bewege sich zur Sicherheit ("sehr hohe Wahrscheinlichkeit" verwende er knapp unterhalb der Sicherheit, AS 246/IV).

Das Erstgericht hat sich bei der Entscheidung der Tatfrage jedoch nicht nur auf die Aussagen des Sachverständigen zu dem von ihm erhobenen Wahrscheinlichkeitsgrad gestützt, sondern dazu auch den (auf Frage des Gerichtes ebenso vom Sachverständigen bejahten) Umstand herangezogen, daß die Schriftbilder aller Schecks auf der gleichen Ebene liegen, kein wesentlicher Unterschied zwischen ihnen besteht und im Zusammenhang damit auch die Möglichkeit für den Angeklagten erwogen, wie er kurz nach den Taten, bei denen die Scheckformulare jeweils den Berechtigten entfremdet wurden, zu diesen kommen konnte, um die ihm angelasteten Betrügereien durchzuführen (US 9 und 10).

Daß das Urteil im Rahmen der Beweiswürdigung davon ausging, das Gutachten des Sachverständigen enthalte zur Urheberschaft des Angeklagten zu den nachgemachten Scheckeintragungen nur einen minimalen Unsicherheitsfaktor, vermag nicht dessen Nichtigkeit aus dem Grund der Aktenwidrigkeit zu bewirken. Ein Urteil ist nämlich nur dann aktenwidrig, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt eines Beweismittels unrichtig wiedergibt, keinesfalls jedoch, wenn unter anderem einzelne Beweisergebnisse nicht die volle Überzeugung des Gerichtes von der Täterschuld hervorrufen und deswegen noch durch andere Beweisergebnisse ergänzungsbedürftig sind, dies vom Gericht aber erwogen wird und auf dieser Grundlage widerspruchsfreie Feststellungen getroffen werden.

Den Konstatierungen des angefochtenen Urteils zur Täterschaft haften solche Widersprüche aber nicht an (siehe US 8), auch die Beschwerde vermag solche nicht aufzuzeigen. Die vom Erstgericht im Rahmen der Beweiswürdigung bei Abwägung des Beweiswertes des Sachverständigengutachtens verwendete Formulierung, es bleibe danach lediglich ein minimaler Unsicherheitsfaktor, der es nicht erlaube, die hundertprozentige Urheberschaft des Angeklagten (gemeint: die Urheberschaft des Angeklagten 100-%ig) nennen zu dürfen (US 10), gibt damit nichts anderes als seine Einschätzung der Sachverständigenaussage wider, der von diesem erhobene hohe Wahrscheinlichkeitsgrad bewege sich zur Sicherheit hin. Damit haben die Tatrichter aktenkonform ihre Überzeugung von der Schuld des Angeklagten nicht allein aus dem Sachverständigengutachten gewonnen, sondern dazu auch andere Umstände herangezogen, die wie oben bereits dargestellt, im Urteil auch angeführt sind. Aus diesen Erwägungen läßt sich aber ein logischer Schluß auf die Täterschaft des Angeklagten ziehen, weshalb den erstgerichtlichen Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen formelle Begründungsmängel nicht anhaften.

Die Tatsachenrüge (Z 5 a) beruft sich zu den schon im Rahmen der Mängelrüge monierten Umständen auf das Geständnis des Angeklagten zu bereits rechtskräftig abgehandelten gleichen Taten, das ein Leugnen in den nunmehr zu behandelnden Fällen grundlos erscheinen lasse. Dazu will sie aus der Beweiswürdigung des Urteils Zweifel des Erstgerichtes an seiner Entscheidung herauslesen. Die Beschwerde ist jedoch nicht in der Lage, aus den Akten hervorgehende Umstände aufzuzeigen, die erhebliche Zweifel an den Feststellungen zur entscheidungsrelevanten Tatsachen entstehen lassen. Inhaltlich werden damit einerseits neuerlich dem Urteil nicht anhaftende Begründungsmängel behauptet, weil das Erstgericht denklogisch richtig begründet hat, warum es der (in den vorliegenden Fällen) leugnenden Verantwortung des Angeklagten nicht gefolgt ist (neuerlich US 10), und sich seine Erwägungen auf dem Boden der aufgenommenen Beweise bewegen (vgl die obigen Darlegungen zur erstrichterlichen Bewertung betreffend das Sachverständigengutachten), andererseits aber lassen die Tatsachenkonstatierungen auch in Verbindung mit der Beweiswürdigung keinen Raum zur Annahme, das Erstgericht hätte Zweifel an seinen eigenen Feststellungen gehegt.

Die prozeßordnungsgemäße Darstellung der materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründe erfordert das Festhalten am Urteilssachverhalt und den auf dieser Grundlage geführten Nachweis seiner rechtsirrigen Beurteilung durch das Erstgericht. Die Rechtsrügen der Beschwerde gehen jedoch insgesamt an den entscheidungswesentlichen Konstatierungen vorbei. Der behauptete Feststellungsmangel (Z 9 lit a) liegt nicht vor, weil der die Grundlage der rechtlichen Beurteilung bildende Sachverhalt in (eine Einheit bildenden) Spruch und Gründen des angefochtenen Urteils ausreichend individualisiert (US 3 und 4) und in weiterer Folge konkretisiert wurde (US 7 und 8).

Auch die eine Gewerbsmäßigkeit des Angeklagten bei den ihm angelasteten Straftaten bestreitenden Ausführungen der Rechtsrüge (Z 10) negieren die dazu (mehrfach) getroffenen Feststellungen (US 7, 8 und 11), die auch hier die vom Gesetz für die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmales geforderte Absicht konstatieren, nämlich daß er die beschriebenen Tathandlungen setzte, um dadurch den Lebensunterhalt (für seine Familie und für sich) aufzubessern und zu sichern und für einen längeren Zeitraum zu finanzieren.

Soweit diese Ausführungen unter Hinweis auf einen Verdienst des Angeklagten in dieser Beziehung inhaltlich einen Begründungsmangel (Z 5) relevieren, gehen sie an den Erwägungen des Erstgerichtes vorbei, daß es dem Angeklagten insbesondere unter Berücksichtigung seines Schuldenstandes nicht möglich gewesen war, seinen Lebensunterhalt zur Gänze zu bestreiten (US 7).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits in nichtöffentlicher Beratung teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).

Über die außerdem ergriffene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung findet ihre Begründung in der angeführten gesetzlichen Bestimmung.

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