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1Ob628/94•OGH 1Ob628/94
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser, Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** Versicherungs Aktiengesellschaft, vertreten durch Dr.Gerhard Engin-Deniz und Mag.Dr.Christian Reimitz, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Viviane H, Private,*****vertreten durch Dr.Harry Fretska, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 23. September 1994, GZ 49 R 154/94-35, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 21.Juli 1994, GZ 44 C 68/94-9, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Im Zuge eines Räumungsstreits beantragte die Beklagte die Unterbrechung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des über ihren Antrag auf Entscheidung über die Unzulässigkeit der Verrechnung von Erhaltungsaufwendungen als Betriebskosten bei der Schlichtungsstelle anhängigen Verfahrens.
Das Erstgericht wies diesen Antrag ab.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diesen Beschluß und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Das als "außerordentlicher Revisionsrekurs" gegen den rekursgerichtlichen Beschluß erhobene Rechtsmittel der Beklagten ist nicht zulässig.
Wohl ist der im § 192 Abs 2 ZPO unter anderem für den Fall der Ablehnung der begehrten Unterbrechung des Verfahrens angeordnete Rechtsmittelausschluß dann nicht anwendbar, wenn im Gesetz - wie etwa in § 41 MRG bei Zutreffen der dort angeführten Voraussetzungen - die Unterbrechung des Verfahrens dringend angeordnet ist (5 Ob 155/92 ua), die Beklagte übersieht indes, daß der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls dann unzulässig ist, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß - so wie hier - vom Gericht zweiter Instanz zur Gänze bestätigt worden ist. Die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme vom Rechtsmittelausschluß - die Bekämpfung der Zurückweisung der Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen - kommt hier nicht in Betracht.
Der Revisionsrekurs ist deshalb zurückzuweisen, ohne daß zu prüfen wäre, ob die Beklagte eine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt hat.
Auf den von der klagenden Partei an das Erstgericht gerichteten, dort aber erst nach Vorlage der Akten mit dem Revisionsrekurs überreichten Schriftsatz, mit dem die Zurückweisung des Rechtsmittels durch das Erstgericht beantragt wurde, ist schon deshalb vom Obersten Gerichtshof - ganz abgesehen davon, daß bei einem Rechtsmittel gegen die Verweigerung der Verfahrensunterbrechung eine Gegenschrift nicht zulässig ist - nicht weiter zu beachten.
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