OGH 10Ob1562/94

10Ob1562/94Obergericht06.12.1994

Gesamter Gesetzestext

OGH 10Ob1562/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.12.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier, Dr.Bauer, Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helga H*****, Angestellte,***** vertreten durch Dr.Günther Forenbacher, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Franz S*****, Reitstallbesitzer, ***** vertreten durch Dr.Karl Safron, Dr.Franz Großmann und Dr.Leopold Wagner, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen 110.000 S und Feststellung (Revisionsinteresse 123.333,32 S) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 5. Oktober 1994, GZ 2 R 152/94-24, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Der Revisionswerber übersieht zwei ergänzende Behauptungen der Klägerin:

1. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 8.2.1994 brachte die Klägerin ua vor, im Betrieb des Beklagten sei die Ausbildung der Reiter nicht gewährleistet gewesen. Der als Übungsleiterin eingesetzten Person habe mangels entsprechender Ausbildung die Qualifikation zur Beurteilung gefehlt, ob die von ihr geprüften Reiter (darunter die Klägerin) Ausritten gewachsen seien (ON 11 S 16 der Protokollübertragung, AS 73).

2. In dem in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 11.5.1994 vorgetragenen (ON 18, S 1 der Protokollübertragung, AS richtig 101) Schriftsatz ON 17 brachte die Klägerin sinngemäß vor, daß sie ein ausgebildeter Reitlehrer, der sie während einer bei ihm genommenen Reitstunde beobachten konnte, mangels entsprechenden Könnens nicht dem mit einem Ausritt verbundenen Risiko ausgesetzt hätte (AS richtig 93).

Daß die Klägerin eine nicht sehr versierte Reiterin ist, wurde von ihr schon auf S 2 der Klage zugestanden (AS 2).

Zu diesen Behauptungen wurde festgestellt, daß die Klägerin eine unsichere Reiterin war und zu wenig Praxis hatte, um ins Gelände mitzureiten. Da im Reitbetrieb des Beklagten kein geprüfter Reiter oder Instrukteur beschäftigt war und die für die Reitstunde der Klägerin und die Leitung des Ausrittes eingesetzte Aushilfskaft mangels entsprechender Qualifikation die (zu geringen) Reitkenntnisse der Klägerin nicht ausreichend beurteilen konnte, wurde diese dennoch zum Ausritt mitgenommen.

Die Revisionsausführungen, daß die Klägerin keine entsprechenden Behauptungen aufgestellt und die Vorinstanzen überschießende Feststellungen getroffen hätten, sind daher durch die Aktenlage nicht gedeckt.

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