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3Ob1552/94•OGH 3Ob1552/94
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Gerstenecker und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Roland S*****, wider die beklagte Partei Maria S*****, vertreten durch Dr.Walter Mardetschläger und Dr.Peter Mardetschläger, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung des Erlöschens der Unterhaltsverpflichtung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 27.Jänner 1994, GZ 43 R 2083/93-37, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 28.Juni 1993, GZ 9 C 112/91z-31, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Es wird festgestellt, daß das Revisionsverfahren unterbrochen ist.
Begründung:
Es ist gerichtsbekannt und damit im Sinn des § 269 ZPO offenkundig, daß der Rechtsanwalt, der den Kläger im bisherigen Verfahren vertreten hat, gestorben ist. Da in dem zu entscheidenden Verfahren die Vertretung der Rechtsanwälte gesetzlich geboten ist, trat durch den Tod des Rechtsanwalts des Klägers gemäß § 160 Abs 1 ZPO eine Unterbrechung des Verfahrens ein.
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