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3Ob1107/94•OGH 3Ob1107/94
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Gerstenecker und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*****, vertreten durch Dr.Raimund Gehart, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A*****, vertreten durch Mag.Dr.Herwig Anderle, Rechtsanwalt in Linz, wegen Widerspruchs gegen eine Exekution, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 15. Juli 1994, GZ 20 R 54/94-20, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach der Anspruch aus dem gemäß § 372 ABGB vermuteten Eigentum bei der Exszindierungsklage dem Eigentum gleichstellt, wenn der Besitzer den Besitz nicht vom Verpflichteten abgeleitet hat (EvBl 1993/50). Das Vorliegen der demnach für den Erfolg der Klage erforderlichen Voraussetzungen ergibt sich aus den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes. Die in der Revision bezeichnete und in der angefochtenen Entscheidung behandelte Frage der Vertragsübernahme ist unter diesen Umständen nicht zu lösen.
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