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3Ob563/94•OGH 3Ob563/94
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Gerstenecker und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Barbara K*****, und des mj. Michael K*****, infolge Rekurses des ehelichen Vaters Franz K*****, gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes als Revisionsrekursgerichtes vom 7.September 1994, AZ 3 Ob 552, 1580-1584/94, womit der Revisionsrekurs des ehelichen Vaters gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Rekursgerichtes vom 2.Februar 1994, GZ R 697, 829/93, R 25, 44, 86, 87/94-171, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluß hat der Oberste Gerichtshof einen von Franz K***** eingebrachten Revisionsrekurs zurückgewiesen. Der Oberste Gerichtshof entscheidet als dritte und letzte Instanz, gegen seine Entscheidungen ist ein weiterer Rechtszug nicht möglich.
Der Rekurs des ehelichen Vaters ist zurückzuweisen.
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