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11Os160/94•OGH 11Os160/94
Der Oberste Gerichtshof hat am 24.November 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Prof. Dr.Hager, Dr.Schindler und Dr.Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hradil als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Wolfgang H***** wegen des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 und Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 15.September 1994, GZ 7 Vr 1008/93-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wolfgang H***** des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt, weil er am 9.Jänner 1992 in R***** als im Schalterdienst tätiger Beamter des Postamtes R***** mit dem Vorsatz, Absender und Empfänger eines Paketes an ihren Rechten auf dessen ordnungsgemäße postalische Beförderung zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich dadurch mißbrauchte, daß er einem zur Beförderung bestimmten Paket insgesamt 1,220.000 S an Bargeld und Valuten entnahm und sich zueignete.
Der dagegen gerichteten, (allein) auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Die Verfahrensrüge wendet sich gegen die Abweisung des in der Hauptverhandlung (221, 309) gestellten Antrages auf Durchführung eines Ortsaugenscheines im Postamt R***** "zum Beweis dafür, daß der Vorfall auf Grund der örtlichen und zeitlichen Verhältnisse technisch nicht so abgelaufen sein kann und somit eine falsche Selbstbeschuldigung vorliegt, vor allem, daß es ihm nicht möglich ist, in der Schalterhalle, wenn ein Paket bereits in einem Sack deponiert ist, herauszunehmen und in einen Sack zu geben, der nicht aufgestellt ist zur Befüllung, ohne dabei von anderen Bediensteten des Postamtes gesehen zu werden"; er vermag damit aber keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsrechte aufzuzeigen.
Das Erstgericht stützte die für den Schuldspruch maßgeblichen Feststellungen (auch) auf das vom Angeklagten zunächst vor Beamten der Postinspektion Linz abgelegte, in der weiteren Folge sowohl vor der Gendarmerie als auch vor dem Untersuchungsrichter aufrecht erhaltene Geständnis (141 ff, 37 ff, ON 5) und auf die dieses Vorbringen stützenden Aussagen der Zeugen E***** (299 ff) und H***** (304 ff), wobei es als erwiesen annahm (US 13), daß die vom Beschwerdeführer im Vorverfahren wiederholt in allen Einzelheiten geschilderten Ausführungshandlungen im Zusammenhang mit den neben seinem Arbeitsplatz befindlichen (45, 305) Postsäcken als vermeintliche, seinem Aufgabenbereich zuzuordnende Kontrolltätigkeit, für die mit ihm Dienst versehenden Kollegen, darunter auch in Ausbildung befindliche "Praktikanten", ohne jeden Auffälligkeitswert blieben.
Dem bezeichneten Beweisantrag mangelt es in Ansehung des erstgenannten Themas an der für eine Beweisaufnahme nötigen Spezifizierung, weil es Sache des Beschwerdeführers gewesen wäre, konkret anzuführen, welche Tatsachen er unter Beweis zu stellen beabsichtigt. Darüber hinaus wurde der Antrag, soweit er der Sache nach die Auffälligkeit des festgestellten Verhaltens für Dritte reklamiert, dem Gebot einer konkretisierenden Abgrenzung von einem bloßen Erkundungsbeweis nicht gerecht. Angesichts der Aussagen der angeführten, in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen und der von den Tatrichtern als glaubwürdig erachteten und dem Schuldspruch mit zugrunde gelegten geständigen Verantwortung des Angeklagten im Vorverfahren wäre es jedenfalls geboten gewesen, außer Beweisthema und Beweismittel auch anzugeben, aus welchen Gründen erwartet werden kann, daß die Durchführung des beantragten Beweises auch tatsächlich das erwartete Ergebnis haben würde (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 281 Abs 1 Z 4 ENr 19).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.
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