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6Ob1675/94•OGH 6Ob1675/94
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Fritz W*****, vertreten durch Dr.Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Verlassenschaft nach dem am 12.Oktober 1993, gestorbenen Dr.Ernst H*****, und 2. Mag.Antonia H*****, beide vertreten durch Dr.Alexander Klauser, Rechtsanwalt in Wien, wegen 95.000 S samt Nebenforderungen welchem Rechtsstreit Martha P*****, vertreten durch Dr.Kuno Purr, Rechtsanwalt in Graz, auf der Seite der beklagten Parteien als Nebenintervenientin beigetreten ist, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 23.März 1994, AZ 16 R 22/94 (ON 22), den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Mehrere Mieter eines städtischen Wohnhauses mit sieben vermieteten Wohnungen kauften von den Vermietern und Eigentümern der pfandbelasteten Liegenschaft unter Übernahme der Hypothekarlasten Liegenschaftsanteile, um danach Wohnungseigentum zu begründen, die Beklagten und andere Mieter jeweils Anteile im Ausmaß des Mindestausmaßes nach dem Wohnungseigentumsgesetz, der Kläger als Anreger des gemeinsamen Kaufes alle restlichen Anteile. Die Käufer beließen es bei der bestehenden Fremdverwaltung durch eine Immobilienverwalterin und übertrugen ihr auch das Inkasso der zur Tilgung der Annuitäten eines hypothekarisch besicherten Bankdarlehens erforderlichen Beträge. Anläßlich der Errichtung des Wohnungseigentumsvertrages durch den Kläger, der von Beruf Rechtsanwalt ist, wechselte dieser mit den Beklagten übereinstimmende Erklärungen über die Zweckmäßigkeit einer vorzeitigen Tilgung des Bankdarlehens.
Der an der Lastenfreistellung interessierte Kläger drängte die Verwalterin, von den übrigen Miteigentümern deren zu ermittelnde Anteile zur vorzeitigen Tilgung des Hypothekardarlehens einzukassieren.
Die in diesem Sinn von der Verwalterin aufgeforderten Beklagten leisteten Ende Juni 1990 eine entsprechende Zahlung an die Verwalterin.
Spätestens Anfang April 1991 hatte der auf Lastenfreistellung drängende Kläger von der Überweisung der Beklagten an die Verwalterin Kenntnis.
Ein anderer Miteigentümer hatte seinen Beitrag zur gänzlichen Tilgung der Bankdarlehensschuld nicht zur Verfügung gestellt.
Aus diesem Grund bezahlte der Kläger am 31.August 1991 den zur Tilgung des Bankdarlehens erforderlichen Betrag aus eigenen Mitteln an die Hypothekargläubigern in voller Kenntnis der zweckgebundenen Leistung der Beklagten an die gemeinsame Verwalterin.
Zwischen dem Kläger und der Verwalterin bestehen Verrechnungsstreitigkeiten.
Der Kläger fordert von den Beklagten den ihrem Miteigentumsanteil entsprechenden Anteil seiner Aufwendungen zur vorzeitigen Darlehensrückzahlung.
Die Streitteile standen als Käufer von Anteilen der pfandbelasteten Liegenschaft in Ansehung der übernommenen Pfandlasten (sei es als Schuldübernehmer gegenüber der Gläubigerbank, sei es als Erfüllungsübernehmer gegenüber den Veräußerern) als Solidarschuldner in einer durch das Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile bestimmten Rechtsbeziehung. In der Aufforderung des Klägers an die Verwalterin, die zur vorzeitigen Tilgung der Hypothekarschuld erforderlichen Beträge anteilig von den Miteigentümern einzukassieren, lag zumindest die von der Verwalterin weitergegebene auch an die Beklagten gerichtete Erklärung, Zahlungen an die Verwalterin als zur Erfüllung der internen Beitragsverpflichtungen zu dem für die vorzeitige Tilgung der Hypothekarschuld erforderlichen Aufwendungen anzuerkennen. Die Beklagten haben die von ihnen geforderte zweckgebundene Überweisung bewirkt. Damit habe sie zwar noch nichts auf die gemeinschaftliche Verpflichtung gegenüber der Hypothekargläubiger geleistet, wohl aber ihre internen Verpflichtungen gegenüber dem Kläger als Anteilseigentümer erfüllt.
Die von den Beklagten an die Verwalterin zwecks Schuldtilgung überwiesenen Beträge standen zu der von den Streitteilen übereinstimmend für zweckmäßig erklärten vorzeitigen Tilgung der pfandgesicherten Forderung der Bank zur Verfügung. Wenn der Kläger in Kenntnis dieser Tatsache, anstatt von der Verwalterin die bestimmungsgemäße Verwendung der von den Beklagten einkassierten Beträge zur Tilgung der Hypothekarschuld zu fordern, hiezu eigene Mittel einsetzte, gereichte diese Art der sicherlich auch den Beklagten nützlichen Schuldtilgung nicht zu deren klaren und überwiegenden Vorteil, soweit sie nämlich ungeachtet ihrer bereits zwecks Schuldtilgung an die vom Kläger zum Vorausinkasso aufgeforderte und damit auch seinerseits ermächtigte Verwalterin geleisteten Zahlungen eine weitere unmittelbare Leistungspflicht gegenüber dem Kläger begründen sollte.
Das Innenverhältnis zwischen den Streitteilen schließt nicht nur einen Aufwandersatzanspruch, sondern auch einen Verwendungsanspruch sowie die Geltendmachung eines etwa gesetzlich übergegangenen Anspruches des Hypothekargläubigers aus. Die Solidarverpflichtung gegenüber dem Hypothekargläubiger bestimmt das Innenverhältnis zwischen den Streitteilen. Ein Forderungsübergang nach § 1422 ABGB oder § 1358 ABGB scheiterte schon daran, daß der Kläger an die Hypothekargläubigerin Zahlungen auf eine eigene Schuld geleistet hat.
Daß der von den Beklagten an die Verwalterin zwecks Tilgung der Hypothekarschuld überwiesene Teilbetrag etwa für die Miteigentümer als verloren anzusehen wäre, wurde weder behauptet noch festgestellt.
Es bedarf keiner Prüfung, ob der von den Beklagten der Verwalterin überwiesene Betrag nicht ohnedies zufolge Aufrechnung seitens der Verwalterin von dieser an den Kläger bezahlt wurde und ob eine etwaige Treuwidrigkeit der Verwalterin zulasten der Beklagten, zulasten des Klägers oder zulasten beider Streitteile ginge sowie in welcher Höhe diesfalls ein Anspruch des Klägers gegenüber den Beklagten bestünde.
Den Kläger traf gegenüber den Beklagten die Obliegenheit, zur Tilgung der Hypothekarschuld diejenigen Mittel heranzuziehen, die für diesen Zweck im Sinne seiner Ermächtigung bei der Hausverwalterin eingezahlt worden waren, ehe er dazu eigene Mittel einsetzte und diese seine Aufwendung zur Grundlage für Aufwand- oder Ersatzforderungen an solidarisch mit ihm mithaftende Miteigentümern heranzieht.
Eine für die Entscheidung des Rechtsstreites unter Zugrundelegung der dargelegten Rechtsansichten erhebliche Aktenwidrigkeit oder eine derartige Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor.
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