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9Ob1615/94•OGH 9Ob1615/94
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier, Dr.Petrag, Dr.Bauer und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Josef S*****, vertreten durch Dr.Josef Friedrich, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien 1) Ing. Franz S*****, vertreten durch Dr.Otmar Franiek, Rechtsanwalt in Graz, 2) Florentine B*****, vertreten durch Dipl.Ing.Dr.Peter Benda, Rechtsanwalt in Graz, wegen Ungültigerklärung eines Testamentes und Kodizills (Streitwert S 200.000,--) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 12. Juli 1994, GZ 1 R 120/94-15, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Ab der Zustellung des Beschlusses über die Bestellung des Sachwalters gelten für die Testamentserrichtung die Formvorschriften der §§ 568 und 569 ABGB (SZ 64/111). Für den (ausdrücklichen) Widerruf einer letztwilligen Anordnung gelten nach § 719 ABGB nicht weniger strenge Formvorschriften als für die Errichtung eines Testamentes (SZ 51/60).
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