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1Nd20/94•OGH 1Nd20/94
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.Emmanuel P*****, vertreten durch Dr.Theodor Strohal und Dr.Wolfgang G.Kretschmer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 253.412,40 sA, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Der Akt wird dem Landesgericht für ZRS Wien zwecks Vorlage des Antrags der klagenden Partei gemäß § 9 Abs.4 AHG an das Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Begründung:
Der Kläger leitet aus der Entscheidung eines Rechtsmittelsenates des Landesgerichtes für ZRS Wien Amtshaftungsansprüche ab. Das dem Landesgericht für ZRS Wien übergeordnete Gericht ist das Oberlandesgericht Wien. Dieses wird gemäß § 9 Abs.4 AHG ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der vorliegenden Rechtssache zu bestimmen haben.
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