Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
1Nd19/94•OGH 1Nd19/94
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bernhard L*****, vertreten durch Dr.Teja H.Kapsch, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 596.736,-- sA, den
Beschluß
gefaßt:
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird gemäß § 9 Abs.4 AHG das Landesgericht Wiener Neustadt bestimmt.
Begründung:
Der Antragsteller leitet aus angeblich widerrechtlichen Handlungen von Richtern des Landesgerichtes für Strafsachen Graz und des Oberlandesgerichtes Graz Amtshaftungsansprüche ab. Wenngleich solche Ansprüche nicht aus Entscheidungen von Richtern des Landesgerichtes für ZRS Graz abgeleitet werden, wäre das Oberlandesgericht Graz im Instanzenzug für Entscheidungen des Landesgerichtes für ZRS Graz zuständig, sodaß gemäß § 9 Abs.4 AHG ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen ist (vgl. 1 Nd 9/85).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.