OGH 13Os171/94

13Os171/94Obergericht16.11.1994

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Os171/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.11.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16.November 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Markel, Dr.Mayrhofer und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kahofer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Helmut N***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 2 SGG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 31.Mai 1994, GZ 11 d Vr 853/92-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Helmut N***** (im zweiten Rechtsgang neuerlich) der gewerbsmäßigen Begehung des (mit insoweit rechtskräftigem Urteil vom 3.Juni 1993, ON 15, bereits festgestellten) Verbrechens nach § 12 (Abs 1 und) Abs 2 erster Fall SGG schuldig erkannt und hiefür sowie für die (im ersten Rechtsgang rechtskräftig gewordenen Schuldsprüche wegen der) Vergehen nach § 16 Abs 1 SGG und der Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB gemäß § 28 StGB, § 12 Abs 2 erster Fall SGG zu einer teilweise bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruches hat er die Erzeugung einer großen Menge Suchtgiftes im Sinne des § 12 Abs 1 SGG in der Zeit zwischen Anfang 1992 und 29.September 1992 in O***** in der Absicht vorgenommen, sich durch die wiederkehrende Begehung dieser strafbaren Handlung und nachfolgenden Verkauf des erzeugten Suchtgiftes eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Mit seiner formell auf die Z 5 a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten, inhaltlich jedoch ohne Trennung der Beschwerdepunkte ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft der Angeklagte abermals die Annahme der gewerbsmäßigen Begehungsweise, den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.

Der Tatsachenrüge (Z 5 a) kann schon deshalb kein Erfolg beschieden sein, weil der Beschwerdeführer keine aktenkundigen Umstände aufzeigt, aus denen sich erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Gewerbsmäßigkeit zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben. Sein Vorbringen erschöpft sich vielmehr in einer bloßen Kritik an den beweiswürdigenden Überlegungen des Schöffengerichtes nach Art einer Schuldberufung, die indes für eine gesetzmäßige Ausführung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nicht hinreicht.

Soweit der Angeklagte aber mit der Behauptung, die Gewerbsmäßigkeit sei allein auf Grund seiner Erklärung, "unter Umständen verkaufen zu wollen" angenommen worden, der Sache nach einen Begründungsmangel (Z 5) releviert, läßt er die vom Schöffengericht zur Begründung der Gewerbsmäßigkeit außerdem herangezogenen Argumente unbeachtet.

Damit versagt auch die Rechtsrüge (Z 10), die ein Festhalten an den im Urteil (detailliert iS der Definition des § 70 StGB) enthaltenen Feststellungen voraussetzt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien für die Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.