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9ObA196/94•OGH 9ObA196/94
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Eva-Maria Sand und Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Herbert T*****, vertreten durch Dr.Patrick Ruth, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Konrad S*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr.Heribert Schar und Dr.Andreas Oberhofer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 85.138,77 S sA, den
Beschluß
gefaßt:
Das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 28.9.1994, GZ 9 Ob A 196/94, wird dahingehend berichtigt, daß der zweite Absatz des Spruches (Kostenentscheidung) zu lauten hat:
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 6.086,40 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 1.014,40 S USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Durch ein offensichtliches Versehen wurden bei der Kostenentscheidung der im Spruch genannten Entscheidung die Parteien des Verfahrens verwechselt. Dieser Fehler war zu berichtigen.
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