OGH 9ObA164/94

9ObA164/94Obergericht16.11.1994

Gesamter Gesetzestext

OGH 9ObA164/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.11.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Eva-Maria Sand und Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing.W***** R*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Kurt Klein und Dr.Paul Wuntschek, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei M***** Company*****, vertreten durch Cerha, Hempel Spiegelfeld, Partnerschaft von Rechtsanwälten in Wien, wegen 303.423 S sA den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 28.September 1994, GZ 9 ObA 164/94 wird dahingehend berichtigt, daß der zweite Absatz des Spruches (Kostenentscheidung) zu lauten hat:

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 14.490 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 2.415 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

Durch ein offensichtliches Versehen wurden bei der Kostenentscheidung der im Spruch genannten Entscheidung die Parteien des Verfahrens verwechselt. Dieser Fehler war zu berichtigen.

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