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9ObA149/94•OGH 9ObA149/94
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Eva-Maria Sand und Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei U***** W*****, , vertreten durch Dr.Otto Ackerl und Dr.Adalbert Laimer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei R G*****, *****, *****, vertreten durch Dr.Diethard Schimmer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 59.500 S brutto sA, den
Beschluß
gefaßt:
Das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 28.September 1994, GZ 9 ObA 149/94 wird dahingehend berichtigt, daß der zweite Absatz des Spruches (Kostenentscheidung) zu lauten hat:
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 4.871,04 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 811,84 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Durch ein offensichtliches Versehen wurden bei der Kostenentscheidung der im Spruch genannten Entscheidung die Parteien des Verfahrens verwechselt. Dieser Fehler war zu berichtigen.
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