OGH 8ObA316/94

8ObA316/94Obergericht10.11.1994

Gesamter Gesetzestext

OGH 8ObA316/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Langer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Mag.Patzold und Dr.Scheuch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dkfm.Ing.Paul F*****, vertreten durch Dr.Andreas Löw und Dr.Ingo Riß, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei C***** Gesellschaft mbH Co KG, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Jeannee und Dr.Peter Lösch, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 235.611,- s.A. (Revisionsinteresse S 189.902,-), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4.Mai 1994, GZ 32 Ra 38/94-32, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 13.Mai 1993, GZ 14 Cga 1073/92-24, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei, die mit S 9.900,- (einschließlich S 1.650,- Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die behauptete Aktenwidrigkeit des berufungsgerichtlichen Urteils liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO); der Kläger versucht vielmehr auf diesem Weg unzulässigerweise die Tatsachenfeststellungen zu bekämpfen.

Die vom Revisionswerber zitierte Meinung Faschings (LB2 Rz 1930), eine Rechtsrüge des Revisionswerbers sei selbst dann zulässig und beachtlich, wenn er die ihm mögliche Rechtsrüge in der Berufung unterlassen habe, widerspricht der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung (Nachweise MGA ZPO14 § 503/E 108). Hier ist die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes - das die Rechtsrüge teilweise als nicht gesetzmäßig erkannte - zutreffend, sodaß es genügt, auf diese zu verweisen (§ 48 ASGG). Im übrigen erkennt der Revisionswerber selbst, daß eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses und die Beendigung der Stellung als gewerberechtliche Geschäftsführer nicht Hand in Hand gehen müssen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 41, 50 ZPO.

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