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6Ob582/94•OGH 6Ob582/94
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gemeinde G*****, vertreten durch Dr.Alexander Deskovic, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Peter C*****, vertreten durch Dr.Herbert Hüttner, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 21.500,-- sA, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Leoben vom 3.Mai 1994, GZ R 466/94-21, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Leoben vom 8.April 1994, GZ 9 C 125/93k-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die klagende Partei begehrte vom Beklagten restlichen Mietzins für gemietete Büroräume in Höhe von S 21.500,-- samt Anhang.
Das Berufungsgericht verurteilte den Beklagten entsprechend dem Klagebegehren zur Zahlung von S 21.500,-- sA und sprach aus, daß die Revision jedenfalls unzulässig sei.
Das Erstgericht wies die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Beklagten gemäß § 507 Abs 1 ZPO zurück.
Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Beklagten keine Folge, weil nach § 502 Abs 3 Z 2 ZPO die wertmäßige Revisionsbeschränkung des Abs 2 leg cit für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten nur dann nicht gelte, wenn dabei über eine Kündigung über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages entschieden werde. Wenn die spruchmäßige Erledigung des Rechtsfalles allein auf Bezahlung eines Mietzinsbetrages laute und der Bestand eines Mietverhältnisses als Vorfrage nur in den Entscheidungsgründen behandelt werde, liege ein Ausnahmefall von der wertmäßigen Revisionsbeschränkung des § 502 Abs 2 ZPO nicht vor.
Der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, da eine den erstgerichtlichen Beschluß bestätigende Entscheidung angefochten wird und die in dieser Gesetzesbestimmung normierte Ausnahme (Zurückweisung der Klage ohne Sachentscheidung aus formalen Gründen) nicht vorliegt. Das unzulässige Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.
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