Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
10ObS234/94•OGH 10ObS234/94
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Steinbauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Carl Hennrich (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag.Kurt Retzer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Josefine W*****, Reinigungskraft, ***** vertreten durch Dr.Hans Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26.Juli 1994, GZ 12 Rs 65/94-38, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 19.April 1994, GZ 27 Cgs 5/93-34, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist richtig (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist der Revisionswerberin noch folgendes entgegenzuhalten:
Selbst bei Berücksichtigung einer geminderten Kontaktfähigkeit der Klägerin übersieht die Revisionswerberin, daß die Vorinstanzen aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens ihre Eignung für den Portierberuf bejahten. Danach ist, was auch auf der Hand liegt, die Erforderlichkeit einer aktiven Kontaktfähigkeit für diesen Beruf wie auch die Notwendigkeit eines besonders ausgestatteten Arbeitsplatzes nicht gegeben.
Inwieweit dem Sachverständigen für Berufskunde zu folgen war, daß für weibliche Portiere über 100 von der Rechtsprechung für das Bestehen eines ausreichenden Arbeitsmarktes (SSV-NF 6/4, 7/37, 10 Ob S 99/94) vorausgesetzte Arbeitsplätze zur Verfügung stehen, gehört zu dem im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbaren Tatsachenbereich.
Im Hinblick darauf, daß die Klägerin auf den Beruf des Portiers verweisbar ist, braucht zur Frage, ob auch noch andere Verweisungsberufe für sie in Frage kämen, nicht Stellung genommen zu werden.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.