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1Nd17/94•OGH 1Nd17/94
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser, und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Jean Marie M*****, vertreten durch Dr.Michael Lackner, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 30.000,-- sA den
Beschluß
gefaßt:
Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird das Landesgericht Innsbruck gemäß § 9 Abs 4 AHG als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Kläger leitet aus Entscheidungen des Landesgerichtes Salzburg und des Oberlandesgerichtes Linz über die Verhängung der Haft in einem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren Ersatzansprüche ab; dabei macht er der Sache nach Schmerzengeld für die Dauer der seinen Behauptungen zufolge zu Unrecht verhängten Haft geltend.
Da er damit in der Sache Amtshaftungsansprüche verfolgt (§ 11 Abs 1 StEG iVm § 1 Abs 1 AHG; Schragel, AHG2 Rz 160) ist gemäß § 9 Abs 4 AHG ein anderer Gerichtshof erster Instanz zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen.
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