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7Ob1619/94•OGH 7Ob1619/94
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei prot. Firma Wilhelm F*****, vertreten durch Dr.Peter Scheichelbauer und Dr.Alois Eichinger, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Cornelius Petrus ***** V*****, vertreten durch Dr.Peter Schütz, Rechtsanwalt in Schwechat, wegen Aufkündigung, über die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei betreffend die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 8. Juni 1994, GZ 48 R 340/94-12, den
Beschluß
gefaßt:
Die Revisionsbeantwortung wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wurde mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 5.10.1994 zurückgewiesen. Die an eben diesem Tag zur Post gegebene und am 12.10.1994 dem Obersten Gerichtshof vorgelegte Revisionsbeantwortung war der klagenden Partei als der Revisionsgegnerin nicht freigestellt worden (§ 508 a ZPO). Infolge der Zurückweisung der außerordentlichen Revision steht der klagenden Partei auch kein Kostenersatzanspruch für die Erstattung der Revisionsbeantwortung zu (§ 508a Abs 2 Satz 3 ZPO).
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