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15Os158/94•OGH 15Os158/94
Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Oktober 1994 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr.Hobel als Schriftführerin, in dem beim Landesgericht für Strafsachen Wien zum AZ 6 a Vr 13.256/92 anhängigen Strafverfahren gegen Ivan V***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1, Abs 3 Z 3 SGG über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 26.September 1994, AZ 26 Bs 451/94, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Durch den angefochtenen Beschluß wurde Ivan V***** in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Gründe:
Ivan V***** befindet sich seit 6.Oktober 1992 in Haft (S 237/I), die Untersuchungshaft wurde am 9.Oktober 1992 über ihn verhängt (S 255/I). Vom 4.Februar 1993 bis 6.Februar 1993 verbüßte er eine Zwischenhaftstrafe für eine Verwaltungsbehörde (S 117/II).
Er wurde mit - noch nicht rechtskräftigem - Urteil vom 2.September 1994 (im zweiten Rechtsgang neuerlich) des Verbrechens nach § 12 Abs 1, Abs 3 Z 3 SGG schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 500.000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit fünf Monate Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
Das Urteil ist zufolge Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten noch nicht rechtskräftig.
Mit dem oben bezeichneten Beschluß gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Angeklagten gegen den (in der Hauptverhandlung gefaßten) seinen Enthaftungsantrag abweisenden Beschluß des Schöffensenates vom 2.September 1994 nicht Folge und erachtete die Haftgründe der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 und 3 lit a StPO weiterhin als gegeben.
Mit seiner fristgerecht erhobenen Grundrechtsbeschwerde stellt der Angeklagte zwar nicht den dringenden Tatverdacht, wohl aber die Haftgründe in Abrede; weiters reklamiert er eine Unverhältnismäßigkeit der Haftdauer; beides indes zu Unrecht.
Soweit der Beschwerdeführer das Vorliegen des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO bestreitet, ist zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die in dieser Sache bereits zu 12 Os 38/93 vom 18.März 1993, 12 Os 9/94 vom 27.Jänner 1994 und 15 Os 32/94 vom 11.März 1994 ergangenen, diesen Haftgrund bejahenden Grundrechtserkenntnisse zu verweisen.
Auch die nunmehrigen Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet, den Fortbestand dieses vom Gerichtshof zweiter Instanz zutreffend angenommenen Haftgrundes ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Insbesondere übersieht der Angeklagte bei seinen Einwendungen, daß die bedingte Entlassung des Rudolf K***** sowie des Valentin M***** bei der Beurteilung seiner Haft außer Betracht zu bleiben hat, ist doch die Beurteilung von Haftgründen individuell auf jeden einzelnen abzustellen.
Im Hinblick auf das Vorliegen dieses Haftgrundes erübrigt es sich, auf das Beschwerdevorbringen zum weiteren Haftgrund der Fluchtgefahr (und damit auch auf die Frage der Leistung einer Kaution) einzugehen.
Der Behauptung einer Unverhältnismäßigkeit der bisherigen Dauer der Untersuchungshaft ist schließlich zu entgegnen, daß auch hier der Hinweis auf die gegen Rudolf K*****, Valentin M***** und Martina R***** ergangenen Urteile und die zwischenzeitig erfolgte bedingte Entlassung des Rudolf K***** und des Valentin M***** nach § 46 Abs 1 StGB im Hinblick auf die andersgeartete Fallkonstellation Rückschlüsse auf das gegenständliche Verfahren nicht zuläßt; im übrigen sind die diesbezüglichen, nicht näher substantiierten Beschwerdeausführungen ungeeignet, die zutreffende Argumentation des Gerichtshofes zweiter Instanz zu diesem Beschwerdepunkt in Zweifel zu ziehen.
Da demnach von einer Unverhältnismäßigkeit der bisherigen Dauer der Untersuchungshaft angesichts des als Richtschnur dienenden Strafausspruchs im Urteil erster Instanz keine Rede sein kann, wurde Ivan V***** durch die in Rede stehende Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde war daher ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.
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