OGH 9ObA205/94

9ObA205/94Obergericht28.10.1994

Gesamter Gesetzestext

OGH 9ObA205/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Martin Meches und Helmuth Prenner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Claudia B*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr.Georg Grießer und Dr.Roland Gerlach, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Sonja F*****, Boutiqueinhaberin, ***** vertreten durch Dr.Christine Wolf, Rechtsanwältin in Wien, wegen 47.648,29 S brutto zuzüglich 4.000 S netto sA, infolge Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27.Juni 1994, GZ 34 Ra 32/94-13, womit infolge Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 22.September 1993, GZ 17 Cga 99/93i-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit 4.871,04 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 811,84 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die behauptete Mangelhaftigkeit und - inhaltlich geltend gemachte - Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß die Frage, mit welchem Zeitpunkt ein Dienstverhältnis durch frist- und terminwidrige Kündigung aufgelöst worden ist, eine im Rahmen der rechtlichen Beurteilung der Auflösungserklärung und ihres Zuganges zu lösende Rechtsfrage ist. Da die Klägerin das Kündigungsschreiben der Beklagten vom 31.März 1993, mit dem sie fristwidrig zu diesem Termin gekündigt wurde, erst am 5.April 1993 erhalten hat, wurde das Dienstverhältnis erst mit diesem Zeitpunkt gelöst und hat der Klagevertreter diesem Umstand durch die entsprechende Modifizierung des Klagsvorbringens in der Tagsatzung vom 21.September 1993, AS 27, Rechnung getragen.

Soweit die Revisionswerberin eine Feststellung dahin vermißt, der Klägerin sei von der Arbeitkammer geraten worden, bis 7.April 1993 in den Krankenstand zu gehen, macht sie einen sekundären Verfahrensmangel geltend und wendet sich damit gegen die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, unterläßt aber jede Ausführung zur Relevanz der von ihr vermißten Feststellung. Da die hiemit erhobene Rechtsrüge demnach nicht gesetzmäßig ausgeführt ist, erübrigt sich eine Stellungnahme.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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