OGH 9Ob1592/94

9Ob1592/94Obergericht28.10.1994

Gesamter Gesetzestext

OGH 9Ob1592/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier, Dr.Petrag, Dr.Niederreiter und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Hertha Z*****, Pensionistin, ***** 2) Sylvia D*****, Angestellte, ***** beide vertreten durch Dr.Wolfgang Miller, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1) Inge S*****, Angestellte, 2) Heinz S*****, Schauspieler, ***** beide vertreten durch Dr.Markus Freund, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 10.Juni 1994, GZ 48 R 288/94-15, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Anders als in dem der SZ 60/263 zugrundeliegenden Fall kam es hier zu keiner gültigen Verlängerung des Mietvertrages auf bestimmte Zeit durch übereinstimmende schriftliche Willenserklärungen über die einvernehmliche Auflösung des Mietvertrages unter Festlegung eines bestimmten Räumungstermins.

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