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11Os148/94•OGH 11Os148/94
Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Oktober 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr.Hobel als Schriftführerin, in der beim Landesgericht St.Pölten zum AZ 13 Vr 68/94 anhängigen Strafsache gegen Josef H***** und andere Beschuldigte wegen des Verdachtes des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB über die Grundrechtsbeschwerde der Ljubica H***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 21.September 1994, AZ 26 Bs 449/94 (= ON 147 des Vr-Aktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Durch den angefochtenen Beschluß wurde Ljubica H***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Gründe:
Gegen Ljubica H*****, die sich seit 3.Februar 1994 in Haft befindet (Untersuchungshaft seit 7.Februar 1994), wird die Voruntersuchung wegen des Verdachtes des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB geführt. Die Beschuldigte ist nach der Aktenlage dringend verdächtig, im Jahr 1993 in St.Pölten und Thailand gemeinsam mit ihrem (ebenfalls in Untersuchungshaft befindlichen) Ehemann Josef H***** und anderen, Angestellte die Fa G***** Handelsgesellschaft mbH durch Täuschung über Tatsachen zur Auszahlung eines Kaufpreises von rund 3,8 Millionen US-Dollar (entsprechend 43,600.000 S) betrügerisch veranlaßt zu haben. Außerdem besteht gegen sie der dringende Verdacht, sie habe den Verantwortlichen der Fa G*****, bevor ihnen diese Vorgangsweise bekannt wurde, zusätzlich noch ca 700.000 US-Dollar als a-conto-Zahlungen für ein weiteres fingiertes Geschäft betrügerisch herausgelockt.
Mit dem angefochtenen Beschluß (ON 147/XIII) gab das Oberlandesgericht der Beschwerde der Beschuldigten gegen den Beschluß des Untersuchungsrichters des Landesgerichtes St.Pölten vom 29.August 1994 (ON 142/XIII), mit welchem die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 und 3 lit a StPO angeordnet worden war, nicht Folge.
Dagegen richtet sich die vom Verteidiger fristgerecht erhobene Grundrechtsbeschwerde mit der Behauptung, dem dringenden Tatverdacht könnte durch die - bisher unterbliebene - Einvernahme verschiedener in der Anzeige genannter Zeugen die tragfähige Grundlage entzogen und der Haftgrund der Fluchtgefahr durch gelindere Mittel ersetzt werden. Außerdem befände sich die Beschuldigte, zumal von der Staatsanwaltschaft die Frist für die Einbringung der Anklageschrift nicht eingehalten worden sei, bereits unverhältnismäßig lange in Untersuchungshaft.
Die Grundrechtsbeschwerde ist nicht berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof war in der vorliegenden Strafsache bereits mit den Grundrechtsbeschwerden der Beschuldigten am 18.Mai 1994 zu 11 Os 65/94 und ihres Ehegatten Josef H***** am 11.Oktober 1994 zu 11 Os 141/94 befaßt, sodaß zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann.
Das Oberlandesgericht hat nach der Aktenlage den dringenden Tatverdacht auf Grund des vorliegenden Belastungsmaterials zutreffend bejaht und sich dabei auch mit der Problematik der bisher nicht stellig gemachten Zeugen auseinandergesetzt (ON 138, 147). Dem Hinweis in der Grundrechtsbeschwerde auf die unterbliebene Einvernahme der Zeugen Wanchai C*****, Prasitt S*****, Doemkhrong K*****, Pradip P***** und Chanakya S***** mangelt es - wie auch schon der Haftbeschwerde an das Oberlandesgericht (ON 139) - an einem entsprechenden Vorbringen, aus welchem Grund das von der Beschwerdeführerin angestrebte Beweisergebnis erwartet werden könne.
Erfolglos muß auch das Beschwerdevorbringen gegen die Annahme des Haftgrundes der Fluchtgefahr bleiben, die das Oberlandesgericht zu Recht (erneut) auf die Auslandskontakte der Beschuldigten und den begründeten Verdacht stützte, sie würde noch über einen größeren Geldbetrag im Ausland verfügen. Insgesamt vermögen die von der Beschuldigten (neuerlich) ins Treffen geführten Argumente weder den dringenden Tatverdacht zu entkräften noch den aktuellen Haftgrund der Fluchtgefahr zu beseitigen. Es genügt daher der Hinweis auf die weitergehenden Ausführungen dazu im Erkenntnis vom 18.Mai 1994, GZ 11 Os 65/94-6.
Angesichts des außergewöhnlichen Umfanges der gegenständlichen Strafsache lassen die bisher veranlaßten Ermittlungsmaßnahmen dem Beschwerdevorbringen zuwider auch keine sachlich unvertretbare Verzögerung erkennen. Von einer unverhältnismäßigen Dauer der Untersuchungshaft kann unter weiterer Berücksichtigung der bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafdrohung des § 147 Abs 3 StGB gleichfalls noch keine Rede sein.
Da somit die Beschuldigte im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt ist, war ihre Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.
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