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8Ob1540/94•OGH 8Ob1540/94
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sbrauerei , vertreten durch Dr.Peter Raits ua, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Franz W, vertreten durch Dr.Viktor Straberger, Rechtsanwalt in Wels, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei Dgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Maximilian und Dr.Friedrich Ganzert, Rechtsanwälte in Wels, wegen Zuhaltung eines Vertrages (Streitwert S 207.600,-) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 19.Jänner 1994, GZ 3 R 264/93-22, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508 a Abs 2 Satz 3 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Das Klagebegehren, der Beklagte sei schuldig, beim Betrieb der näher bezeichneten Jauenstation "den Bezug und Verkauf von anderen Bieren" als solchen der klagenden Partei "für die Dauer bis zur Abnahme von
1. 250 hl Bier ab 29.6.19982 zu unterlassen", ist dahingehend zu verstehen, daß der Beklagte zur Zuhaltung der beiden Bierlieferungsverträge verpflichtet ist und somit diese Verpflichtung vertragsgemäß auch auf seinen Rechtsnachfolger zu übertragen hatte, sodaß auch dieser verpflichtet ist, kein anderes Bier als das der klagenden Partei zu beziehen und zu vertreiben. Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes in der Frage, ob der Beklagte bei selbstverschuldeter Leistungsunmöglichkeit dennoch zur Vertragserfüllung zu verurteilen ist, weil noch eine reale Chance besteht, die Mitwirkung des Dritten an der geschuldeten Leistung zu erreichen (SZ 61/113; JBl 1992, 517) und in der weiteren Frage der Sittenwidrigkeit von Anschluß-Bierlieferungsverträgen (4 Ob 147/93) durch die oberstgerichtliche Rechtsprechung gedeckt ist, die Frage einer entsprechenden Umformulierung des Klagebegehrens im Einzelfall aber keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darstellt, war die außerordentliche Revision der beklagten Partei gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurückzuweisen.
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