OGH 6Ob620/94

6Ob620/94Obergericht27.10.1994

Gesamter Gesetzestext

OGH 6Ob620/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 29.November 1990 verstorbenen Johann S*****, infolge Revisionsrekurses der Erben 1. Johann G*****, ***** 2. Helmut G*****, ***** ebendort, und 3. Monika J*****, alle vertreten durch Dr.Erwin Bajc und Dr.Peter Zach, Rechtsanwälte in Bruck an der Mur, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 25. April 1994, GZ 22 R 622,623/93-148, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Tamsweg vom 24.November 1993 und vom 2.Dezember 1993, GZ A 1013/92-135,138, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Revisionsrekursbeantwortung ON 163 wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Erben gegen den Beschluß des Erstgerichtes, mit welchem der zum wiederholten Mal - zuletzt mit dem Anbot, eine Sicherheitsleistung von 7,000.000 S zu erbringen - gestellte Antrag der Erben auf Aufhebung der Nachlaßseparation abgewiesen wurde, keine Folge. Es hielt diese Sicherheit aufgrund der besonderen Umstände im vorliegenden Fall, insbesondere wegen der stetig zunehmenden Höhe der abzusichernden Forderung und der von den Erben selbst schriftlich und durch vielfache Rechtshandlungen bekräftigten Absicht, eine Ausfolgung des Sachlegates (Superädifikat, in welchem ein Gewerbebetrieb geführt wird) mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln zu verhindern, nicht als ausreichend und erachtete nach der besonderen Sachlage die Aufrechterhaltung der Nachlaßseparation mehr denn je für angebracht.

Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil eine neuere gesicherte Rechtsprechung zur Sicherheitsleistung und ihrer Höhe zur Abwendung einer Nachlaßseparation bei einem Sachlegat fehle.

Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes liegen die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG nicht vor. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und der Lehre, daß eine Nachlaßseparation gemäß § 812 ABGB durch ausreichende Sicherheitsleistung abgewendet werden kann. Dabei ist es nicht Aufgabe des Verlassenschaftsgerichtes, von Amts wegen den angemessenen Sicherheitsbetrag zu bestimmen; es obliegt vielmehr dem Erben, von sich aus eine Sicherstellung anzubieten. Das Abhandlungsgericht hat dann darüber zu entscheiden, ob die Gefährdung des Absonderungsgläubigers durch die Leistung der angebotenen Sicherheit behoben werden kann (SZ 56/123, NZ 1985, 173 je mwN, Weiß in Klang III2 1024, 1025). Ob die angebotene Sicherheit die Gefährdung des Absonderungsgläubigers zu beseitigen geeignet ist, ist nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlußfassung durch die erste Instanz zu beurteilen (SZ 56/28; NZ 1985, 173).

Den zutreffenden Erwägungen des Rekursgerichtes (vgl hiezu Welser in Rummel ABGB2 Rz 18 zu § 812 mwN), denen wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt, ist noch hinzuzufügen, daß der Wert des als Sachlegat vermachten Superädifikates (dessen Gültigkeit die Erben gar nicht bestritten, die es nur den derzeit einzigen Ansprechern nicht ausfolgen wollen) sehr wesentlich vom Ertragswert und nicht bloß von dem im Jahr 1992 vom Sachverständigen ermittelten Verkehrswert bestimmt wird, weil darin ein - offenbar lukratives - lebendes Unternehmen geführt wird, dessen aufrechter Bestand von ganz entscheidender Bedeutung ist und dessen Verlust (die bisherige Vorgangsweise der Revisionswerber läßt dies in keiner Weise ausschließen) mit Schadenersatzansprüchen, deren Höhe derzeit nicht annähernd abgeschätzt werden kann und weiteren Prozessen verbunden wäre. Solange die Gefährdung der Absonderungsgläubiger durch die Sicherheitsleistung nicht behoben werden kann, kommt eine Aufhebung der Nachlaßseparation nicht in Betracht.

Da im Nachlaßverfahren ein zweiseitiges Rechtsmittelverfahren nicht vorgesehen ist, war die Revisionsrekursbeantwortung der Legatare zurückzuweisen. Für die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens besteht mangels verfassungsgesetzlicher Bedenken des erkennenden Senates kein Anlaß.

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