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14Os160/94•OGH 14Os160/94
Der Oberste Gerichtshof hat am 25.Oktober 1994 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr.Hobel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hans Peter B***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des genannten Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 27.Mai 1994, GZ 31 Vr 264/94-49, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Hans Peter B***** des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs 1 StGB (I/1) und des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB (I/2) schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.
Darnach hat er
1. am 21.November 1993 in Wien den zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Beamten der Bundespolizeidirektion Wien, Wachzimmer Taubstummengasse, durch die fälschliche Meldung, sein PKW der Marke Nissan 300 ZX mit dem behördlichen Kennzeichen SL BOOT 1 im Wert von ca 950.000 S sei in Wien 4, Frankenberggasse, gestohlen worden, die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung wissentlich vorgetäuscht;
2. am 23.November 1993 und später in Salzburg mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der S*****Versicherung AG durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch eine fingierte Diebstahlsmeldung, zu einer Handlung, nämlich zur Auszahlung der Kasko-Deckungssumme für den im Punkt 1 bezeichneten PKW in der Höhe von 854.000 S zu verleiten versucht, die diese Versicherung in einem 500.000 S übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt hätte.
Das Erstgericht stützte diesen Schuldspruch in erster Linie auf die ihm glaubwürdig erschienene Aussage des am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligten Mitangeklagten Andrei M*****, der zugegeben hat, den PKW Nissan im Auftrag des Angeklagten in die Ukraine überstellt zu haben, und der deshalb auch wegen Beitrages zum Versuch des schweren Versicherungsbetruges rechtskräftig verurteilt worden ist (II/1).
Die dagegen vom Beschwerdeführer geltend gemachten erheblichen Bedenken (§ 281 Abs 1 Z 5 a StPO) vermag der Oberste Gerichtshof nach Prüfung des Beschwerdevorbringens an Hand der Akten nicht zu teilen, zumal sich der Angeklagte auf eine Kritik an der Beweiswürdigung des Schöffensenates beschränkt und keine aktenkundigen Tatumstände dartun
kann, die nichtigkeitsbegründende ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachenfeststellungen aufkommen ließen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Hans Peter B***** war daher als offenbar unbegründet schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.
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