OGH 10ObS245/94

10ObS245/94Obergericht25.10.1994

Gesamter Gesetzestext

OGH 10ObS245/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.10.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Günther Schön (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Rudolf Randus (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gertrud N***** ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Peter Philipp, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. August 1994, GZ 34 Rs 69/94-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 3. November 1993, GZ 14 Cgs 72/93t-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Der Antrag auf Anordnung einer mündlichen Revisionsverhandlung wird abgewiesen.

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Das Erstgericht wies das auf eine Berufsunfähigkeitspension ab 1.10.1992 gerichtete Klagebegehren ab. Die Klägerin sei noch imstande, ihre zuletzt ausgeübten Berufe als Verkäuferin und Büroangestellte weiterhin auszuüben und gelte daher nicht als berufsunfähig iS des § 273 ASVG.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es verneinte die behauptete Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit, übernahm auch die bekämpften Feststellungen und ging auf die nicht gesetzgemäß ausgeführte Rechtsrüge nicht näher ein.

In der Revision bezeichnet die Klägerin die Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und macht auch unrichtige Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung geltend. Sie beantragt eine mündliche Revisionsverhandlung und in der Sache die Abänderung des angefochtenen Urteils im klagestattgebenden Sinn, allenfalls die Aufhebung.

Die Beklagte erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Die nach § 46 Abs 3 ASGG zulässige Revision ist nicht berechtigt.

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 2 und 3 ZPO) liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit). Die unter den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ausgeführte neuerliche Rüge der schon in der Berufung behaupteten, vom Berufungsgericht aber verneinten angeblichen Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens ist nach stRsp des erkennenden Senates auch in einer Sozialrechtssache nicht zulässig (SSV-NF 7/12, 65 und 74 jeweils mwN; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 503 mwN).

Die im Berufungsverfahren nicht gehörig ausgeführte Rechtsrüge kann nach stRsp im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden (SSV-NF 5/18; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 5 zu § 503 mwN).

Unrichtige Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung sind im Hinblick auf die abschließende Aufzählung des § 503 ZPO keine zulässigen Revisionsgründe.

Die beantragte mündliche Revisionsverhandlung erscheint zur Entscheidung über die Revision nicht erforderlich (§ 509 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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