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13Os157/94•OGH 13Os157/94
Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Oktober 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kahofer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Zdenko N***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und andere strafbare Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6.Juni 1994, GZ 5 a Vr 3316/94-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Zdenko N***** des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (I.) sowie der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (II.) und der teils vollendeten, teils versuchten schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 und 15 StGB (III.) schuldig erkannt.
Die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wendet sich gegen den Schuldspruch zu II., der ihm anlastet, am 20.März 1994 in Wien Manuela H***** mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, indem er ihr drohte, im Fall der Weigerung würde es so weitergehen wie bisher und ihre zusammengepreßten Beine auseinanderdrückte, in zwei Angriffen zur Duldung des Beischlafes genötigt zu haben. Die Beschwerde geht jedoch fehl.
Die prozeßordnungsgemäße Ausführung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes setzt das Festhalten an dem im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf angewendeten Strafgesetz und dem daraus abgeleiteten Nachweis einer rechtsirrtümlichen Beurteilung durch das Erstgericht voraus. Dies läßt die Beschwerde aber insgesamt vermissen.
Ein Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite haftet dem Urteil den Beschwerdeausführungen zuwider nicht an, die selbst davon ausgehen, daß der Vorsatz des Angeklagten festgestellt wurde (US 8). Soweit sie dazu eine nähere Konkretisierung fordern, gehen sie an den ausführlichen Feststellungen zur Tatbeschreibung vorbei (US 5 und zusammengefaßt US 7), aus der die zur Erfüllung des Tatbestandes vorausgesetzte Willens- und Wissenskomponente zwanglos abgeleitet werden kann, wie sich insbesondere aus den festgestellten Erklärungen des Angeklagten, er wolle mit seinem Opfer einen Geschlechtsverkehr durchführen, ergibt.
Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang inhaltlich mangelnde Begründung dieser Feststellungen behauptet (Z 5), ist sie neuerlich auf die schon erwähnte Tatbeschreibung zu verweisen, die in den Angaben des Opfers als Zeugin (S 119 ff) ausreichend begründet ist.
Die Remonstration gegen die vom Angeklagten eingesetzte (und festgestellte) Drohung, es werde bei Weigerung der Zeugin, mit ihm einen Geschlechtsverkehr durchzuführen, so weitergehen wie bisher, geht wiederum an den damit ausdrücklich verknüpften Feststellungen einer fortgesetzten Gewaltanwendung des Angeklagten unmittelbar vor der ihm angelasteten Tat vorbei (ebenso US 5, 7).
Mit dem Bestreiten, der Angeklagte habe die vom Tatbestand vorausgesetzte Gewalt ausgeübt, stellt die Beschwerde letztlich auf eine behauptete Konstitutionsverschiedenheit zwischen Täter und Opfer ab und übersieht dabei, daß ein solcher Konstitutionsvergleich als Urteilsgrundlage gar nicht herangezogen worden ist. Auch damit verläßt sie die Feststellungsbasis des angefochtenen Urteils und mußte somit mangels prozeßordnungsgemäßer Darstellung schon bei nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückgewiesen werden (§ 285 d StPO). Daraus folgt auch die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die mit der Nichtigkeitsbeschwerde verbundene Berufung (§ 285 i StPO).
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