OGH 10ObS239/94

10ObS239/94Obergericht18.10.1994

Gesamter Gesetzestext

OGH 10ObS239/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.10.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing.Dr.Hans Peter Bobek (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr.Klaus Hajek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Milos C*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr.Heinz Mildner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. Juli 1994, GZ 5 Rs 60/94-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 3. März 1994, GZ 43 Cgs 158/93x-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Begründung des angefochtenen Urteils ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Warum der Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung der Invaliditätspension nach dem für ihn maßgebenden § 255 Abs 3 ASVG nicht erfüllt, wurde übrigens schon vom Erstgericht ausreichend begründet. Der Kläger ist auch nicht aus einem "persönlichen Moment im konkreten Einzelfall" vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen; auf die konkrete Vermittelbarkeit kommt es nicht an (vgl SSV-NF 6/56 uva).

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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