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15Os136/94•OGH 15Os136/94
Der Oberste Gerichtshof hat am 13.Oktober 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kamptner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Josef K***** wegen des Verbrechens der versuchten Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6.Juli 1994, GZ 1 d Vr 3867/94-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthält, wurde Josef K***** der Verbrechen der versuchten Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB (1) und des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB (2) schuldig erkannt.
Danach hat er in Wien
1 mit nicht ausgeforschten Mittätern in der Zeit von ca 22.März 1994 bis 6.April 1994 Olga H***** mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, durch die Mitteilung, wenn sie ihm kein Geld gebe, werde er ihr Lokal zuammenschlagen und sie kaputt machen, mithin durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, die sie am Vermögen schädigen sollte, nämlich zur Übergabe eines Geldbetrages zu nötigen versucht;
2 am 5.April 1994 dadurch, daß er sich auf Olga H***** stürzte und versuchte, ihre Geldbörse zu entreißen, dieser mit Gewalt gegen ihre Person eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Gegen den Schuldspruch richtet sich die Z 5, 5 a und 9 lit a (der Sache nach auch Z 10) des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch unbegründet ist.
Mit der ausschließlich gegen den Schuldspruch wegen versuchten Raubes
(2) gerichteten Mängelrüge (Z 5) wird vorgebracht, die erstgerichtliche Feststellung, der Angeklagte hätte versucht, Olga H***** mit Gewalt die Geldbörse, in der er einen beträchtlichen Geldbetrag, nämlich die gesamte Tageslosung vermutete, zu entreißen, sei undeutlich, weil daraus weder die genaue Höhe des Geldbetrages noch zu entnehmen sei, ob sich der Beschwerdeführer das Überraschungsmoment zu Nutz zu machen trachtete, was für die Beurteilung der Tat entweder als Raub bzw minderschwerer Raub oder als Diebstahl entscheidungswesentlich gewesen wäre. Überdies sei die Feststellung der Vermutung eines beträchtlichen, nämlich die gesamte Tageslosung umfassenden Geldbetrages, mangelhaft begründet.
Die behaupteten Mängel liegen nicht vor.
Die Tatrichter haben durch die Bezeichnung der erhofften Raubbeute als "beträchtlichen Geldbetrag, nämlich die gesamte Tageslosung", unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß als solche keinesfalls eine Sache geringen Wertes erwartet wurde, und konnten dies lebensnah aus den festgestellten Umständen der Tat, und zwar aus der Wahl von Objekt, Ort und Zeit (Angriff auf die dem Geldzählen aus einer relativ großen Geldbörse beschäftigte Inhaberin eines Kaffeehauses in den frühen Morgenstunden) erschließen, ohne zu weiterer, ausführlicher Begründung verhalten zu sein (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO).
Soweit die Beschwerde das allfällige Ausnützen eines Überraschungseffektes ins Treffen führt, übergeht sie die einen über das Momentane hinausgehenden Zeitbedarf darlegenden Feststellungen, daß "Olga H***** sich wehrte, er sie dann am Arm packte, ... weil sie dann eine Gaspistole gegen ihn richtete ..." (US 5 bzw 9 oben).
Die Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach ihm zwei Polen erzählt hätten, sie hätten der Zeugin H***** spaßhalber die Börse zu entreißen versucht, wurde als unglaubwürdig abgelehnt. Für die Beweiswürdigungsargumentation ist dabei unerheblich, ob die - nicht als geschehen angenommene - Mitteilung von beiden Polen oder nur von einem der beiden gemacht worden sein soll.
Die weiteren Beschwerdeausführungen, mit welchen ein Widerspruch im Zusammenhang mit der versuchten Wegnahme der Geldbörse "spaßhalber" erblickt wird, beruhen auf einer Sinnverkennung der Urteilserwägungen, bei der der darauf folgende Satz (US 10 oben) übergangen wird, sodaß eine weitere Antwort hierauf entbehrlich ist.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) ist nicht geeignet, sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem jeweiligen Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Soweit der Beschwerdeführer die Ausforschung und Vernehmung der beiden ihm unbekannten Polen vermißt, macht er in Wahrheit eine Verfahrensrüge (Z 4) geltend, zu der er aber mangels einer darauf abzielenden Antragstellung in erster Instanz nicht legitimiert ist.
Die von der Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermißten Feststellungen zur subjektiven Tatseite, insbesondere zum jeweiligen Bereicherungsvorsatz, ergeben sich aus dem Kontext von Urteilsspruch und Urteilsgründen. Die Rechtsrüge übergeht diese Konstatierungen und ist demzufolge nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Soweit sie moniert, das Erstgericht hätte Feststellungen auch dahin zu treffen gehabt, ob die von ihm angenommene Drohung "zumindest mit einer Verletzung" auch geeignet war, der Zeugin H***** begründete Besorgnisse einzuflößen, es statt dessen lediglich die verba legalia "gefährlich drohte", verwendet hätte, und damit zum Ausdruck bringen will, daß die für die richtige rechtliche Beurteilung der Eignung der Drohung, begründete Besorgnisse einzuflößen, erforderlichen Feststellungen fehlen würden, ignoriert sie die Konstatierungen, daß der Angeklagte der Zeugin H***** in Aussicht stellte, ihr das Lokal zusammenzuschlagen und sie selbst zu verletzen (US 7, 10).
Die Behauptung von Feststellungsmängeln zur Höhe des in der Geldbörse befindlichen Geldbetrages geht ebenfalls an der Konstatierung einer erwarteten beträchtlichen Beute in der Höhe einer Tageslosung (US 5) vorbei. Damit erübrigten sich Ausführungen über die Folgen der Tat.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung das örtlich zuständige Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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