OGH 2Ob1124/94

2Ob1124/94Obergericht13.10.1994

Gesamter Gesetzestext

OGH 2Ob1124/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.10.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Joginder S*****, vertreten durch Dr.Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei E***** Versicherungs-AG, ***** vertreten durch Dr.Oswald Karminski-Pielsticker, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 83.250,- sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 27.Juni 1994, GZ 40 R 314/94-27, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Die klagende Partei ist darauf zu verweisen, daß ihr vom Berufungsgericht das überwiegende Verschulden von 2:1 am Unfall zugewiesen wurde. Die Teilabweisung des Klagebegehrens ist damit aber widerspruchsfrei rechnerisch nachvollziehbar.

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