OGH 14Os141/94(14Os142/94)

14Os141/94(14Os142/94)Obergericht04.10.1994

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Os141/94(14Os142/94)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.10.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4.Oktober 1994 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Mayrhofer, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kamptner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Sasa J***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Satz und § 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Sasa J***** und Dragisa M***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft (hinsichtlich Sasa J*****, Rade D***** und Dragisa M*****) gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18.April 1994, GZ 5 a Vr 15.708/93-59, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten Sasa J***** und Dragisa M***** fallen auch die Kosten des bisherigen Verfahrens über ihre Rechtsmittel zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Sasa J*****, Rade D***** und Dragisa M***** (zu A) des Verbrechens des (bei D***** und M***** teilweise beim Versuch gebliebenen, von J***** zum Teil als Beitragstäter begangenen) schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 "letzter Fall" (gemeint: zweiter Satz, zweiter Fall) bzw § 15 bzw § 12 dritter Fall StGB und (zu B) des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB, Sasa J***** überdies (zu C) des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu Freiheitsstrafen verurteilt. Bei Sasa J***** wurde zugleich eine bedingte Strafnachsicht widerrufen und vom Widerruf einer anderen bedingten Strafnachsicht unter Verlängerung der Probezeit abgesehen (§ 494 a StPO).

Nur den Schuldspruch wegen des Diebstahlsverbrechens bekämpfen die Angeklagten J***** und M***** mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO, in der sie sich gegen die Annahme gewerbsmäßiger Begehungsweise wenden; M***** macht außerdem Begründungsmängel in Ansehung der Schuldspruchfakten A/I/1 bis 4 geltend. Den Strafausspruch fechten die beiden Genannten, ebenso wie die Staatsanwaltschaft (hinsichtlich aller drei Angeklagten) mit Berufung an.

Nach dem Inhalt der von der Anfechtung betroffenen Teile des Schuldspruchs (A) haben die Angeklagten anderen fremde bewegliche Sachen, deren Wert "teilweise" (ersichtlich nur faktenbezogen gemeint) 25.000 S übersteigt, teilweise durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen bzw wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie die Diebstähle durch Einbruch in der Absicht begingen, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar:

I. Rade D***** und Dragisa M***** jeweils im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter

1. Anfang September 1993 in Wien einem unbekannten Eigentümer durch Eindrücken eines Fensters mit dem Ellenbogen eine nicht mehr feststellbare Menge Bargeld und ein Funktelefon der Marke Grundig;

2. am 15.September 1993 in Wien einem unbekannten Eigentümer durch Aufbrechen von Holzläden eines Imbißstandes mittels eines Schraubenziehers oder eines Meißels Süßigkeiten, Lebensmittel und ca 300 S Bargeld;

3. am 15.September 1993 in Wien unter Mitwirkung eines unbekannten Täters ("Mario") Gewahrsamsträgern des Inzersdorfer Großmarktes 4 Kisten mit Blumen;

4. am 24.September 1993 in Wien dem Goran J***** durch Aufbrechen einer Wohnungstür mittels Riegelzuges mindestens 10.000 S Bargeld sowie 3 Lederjacken im Wert von 9.000 S, 2 Sakkos im Wert von 1.200 S, 1 Jogginganzug im Wert von 399 S, 2 Paar Herrenschuhe im Wert von ca 1.000 S und Schmuck im Wert von ca 2.500 S;

5. am 24.September 1993 in Wien der Stefanie A***** durch Einsteigen in ein Gebäude Modeschmuck, 2 Herrenringe, 1 goldene Gliederkette sowie 1 Täschchen im Gesamtwert von 6.100 S;

6. am 24.September 1993 in Wien dem Celil Z***** Bargeld, wobei es beim Versuch geblieben ist;

7. am 24.September 1993 in Wien der Milka D***** durch Öffnen der Wohnungstüre mittels Riegelzuges Bargeld oder Schmuck, wobei es beim Versuch geblieben ist;

II. Sasa J*****, Rade D***** und ein unbekannter Täter teils im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter, Sasa J***** auch als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB

1. am 23.September 1993 in Wien der Ruth L***** durch Aufdrücken einer Geschäftseingangstür Bargeld in nicht mehr feststellbarer Höhe sowie mehrere Stück Haarfarben und Friseurscheren, wobei Sasa J***** zur Tat des Rade D***** und des unbekannten Täters dadurch beitrug, daß er die Genannten mit einem PKW zum Tatort brachte (US 12) und dort in der Nähe auf sie wartete;

2. am 23.September 1993 in Maria Enzersdorf dem Rudolf M***** durch Einsteigen durch ein Fenster in ein Gebäude eine Ledergeldbörse mit 2.050 S Bargeld sowie einen Schlüssel für den PKW Opel Calibra, polizeiliches Kennzeichen SW 627 M;

3. am 23.September 1993 in Maria Enzersdorf dem Rudolf M***** mittels des zuvor erwähnten widerrechtlich erlangten Schlüssels den bezeichneten PKW im Wert von 270.000 S.

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten J***** und M***** sind nicht gerechtfertigt.

So verfehlen beide Beschwerdeführer gleichermaßen die prozeßordnungsgemäße Darstellung der Subsumtionsrüge (Z 10), denn sie übergehen die zur Annahme gewerbsmäßiger Begehungsweise der Diebstähle in tatsächlicher Hinsicht getroffene Feststellung, wonach sie die Absicht hatten, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 16). Mit dem unter dem Prätext von Feststellungsmängeln formulierten Vorbringen gegen die in Rede stehende Deliktsqualifikation wird keine materiellrechtliche Unzulänglichkeit des dafür vorauszusetzenden Tatsachensubstrats, sondern der Sache nach eine Mangelhaftigkeit der Begründung dieses Ausspruches eingewendet, die aber - der insoweit auch ausdrücklich erhobenen Mängelrüge (Z 5) zuwider - dem Erstgericht nicht zum Vorwurf gemacht werden kann.

Chronische, nicht bloß auf vorübergehende Arbeits- und Einkommenslosigkeit (J***** - US 10) bzw auf ausgeprägte Spielleidenschaft (M***** - US 11) zurückzuführende Geldnöte und die Wiederholung von Diebstählen innerhalb kurzer Zeit sind an sich durchaus taugliche Prämissen für die Schlußfolgerung auf eine gewerbsmäßige Tendenz. Der Einwand (Z 5) des J*****, er selbst habe nach den Verfahrensergebnissen von der Beute nichts erhalten und seine Absicht sei auch gar nicht darauf gerichtet gewesen, ist unzutreffend, ergibt sich doch das Gegenteil aus seiner eigenen Verantwortung (S 130, 132/II) und der des M***** (S 128/II), die das Erstgericht der Entscheidung mit zugrunde gelegt hat (US 10).

Auch die Beschwerdebehauptung (Z 5) des M*****, er sei nicht in ständigen Geldnöten gewesen, entspricht nicht seiner Einlassung (S 133/II) , und er hat auch keineswegs freiwillig von weiteren Einbruchsdiebstählen Abstand genommen, vielmehr wurde er nach der letzten Tat verhaftet (vgl US 4, 8). Beide Beschwerdeführer monieren daher zu Unrecht, das Erstgericht habe seinen Feststellungen zuwiderlaufende Verfahrensergebnisse unerörtert gelassen.

Die den Angeklagten M***** in Ansehung der von ihm bestrittenen Schuldspruchfakten A/I/1 bis 4 belastenden Angaben des Mitangeklagten D***** aber haben die Tatrichter wegen der in der Beschwerde aufgezeigten Divergenzen ohnedies besonders geprüft, aber dennoch für glaubwürdig erachtet (US 15). Die dagegen von M***** erhobenen Einwände beschränken sich auf eine unzulässige Kritik an dieser Beweiswürdigung und sind daher im gegebenen Rahmen unbeachtlich, darüberhinaus aber auch nicht geeignet, erhebliche Bedenken (Z 5 a) gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.

Im übrigen ist die Begründung des angefochtenen Urteils zwar knapp, sie kann aber nach Lage des Falles unter Bedachtnahme auf die Vorschrift des § 270 Abs 2 Z 5 StPO, die eine gedrängte Darstellung der Beweisgrundlagen genügen läßt, noch nicht als offenbar unzureichend im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes angesehen werden.

Die zum Teil offenbar unbegründeten, im übrigen aber nicht gesetzmäßig ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten J***** und M***** waren daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§§ 285 i; 498 Abs 3 dritter Satz StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.

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